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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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Abs. 1

SGV, GRIP, ASSGP, kf, FMH, UNION, santésuisse, msn und SVHA unterstützen im Grundsatz die Anerkennung von Fortbildungen durch anerkannte Institutionen wie z.B. das SIWF. Ihrer Ansicht nach ist es aber nicht zielführend, einzig und alleine (offiziell) anerkannte Fortbildungen zu akzeptieren und fordern, das Wort „anerkannt“ zu streichen. Die Anerkennung sage wenig über die Qualität der Veranstaltung aus und es bestehe die Gefahr, dass Innovationen verhindert würden. Sie führe dazu, dass neue, noch nicht anerkannte, aber fachlich hochstehende Weiter- und Fortbildungen nicht unterstützt werden könnten (msn). Internationale Fortbildungen seien meistens nicht anerkannt im Sinne der Verordnung. Gleichzeitig schlagen sie vor, einen Passus anzufügen, der hilft, reine Werbeveranstaltungen ohne Fortbildung zu verhindern. Auch BEKAG, VLSS, iph, vips und scin erachten die Einschränkung auf anerkannte Fortbildungen als zu restriktiv und zu wenig flexibel und beantragen ebenfalls das Wort „anerkannt“ zu löschen. Hingegen helfe der Selbstkostenbeitrag von einem Drittel nach Auffassung von kf, FMH, UNION, santésuisse und SVHA sicherzustellen, dass nur qualitativ gute Fortbildungen besucht werden. Aus Sicht von pharmaSuisse, BAV, AAV, BLAV, SGV und TopPharm würde es auch zu weit gehen, eine schriftliche Vereinbarung zu verlangen. Sie weisen darauf hin, dass der Auftrag zur Transparenz bereits im Gesetz geregelt sei. TopPharm, pharmaSuisse, BAV, AAV und BLAV beantragen zudem, auf den Begriff „Fachperson“ zu verzichten. Nach Ansicht von pharmaSuisse, BAV, AAV und BLAV ist das Ziel die Verbesserung der Behandlung. Deshalb sollten die Unterstützungsbeiträge für Aus- Weiter- und Fortbildung generell zulässig sein.

Abs. 2

TG weist darauf hin, dass Veranstaltungen und Kongresse von der Pharmaindustrie immer auch als Forum zur Promotion ihrer Produkte verwendet werden. Daher führe die Übernahme von zwei Dritteln der Kosten ihrer Ansicht nach noch immer zu einer geldwerten Beeinflussung der teilnehmenden Fachperson. Nach Ansicht von TG dürfte die Pharmaindustrie nicht mehr als maximal die Hälfte der Kosten übernehmen.

SGV, scin, ASSGP und GRIP haben kritisch zur Kenntnis genommen, dass der Selbstkostenbeitrag auch für Fachpersonen in Weiterbildung von zurzeit praxisgemäss 20% auf einen Drittel angehoben werden soll. Ihrer Meinung nach dürfte dies jedoch dazu führen, dass inskünftig solche Personen weniger Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen besuchen werden, da deren finanzielle Mittel noch begrenzter sind als jene von Fachpersonen mit Fachabschluss. Sie beantragen, dass der Selbstkostenbeitrag für Fachpersonen bei mindestens einem Drittel und für Fachpersonen in Ausbildung tiefer – namentlich bei 20% - angesetzt wird. ASSGP und GRIP finden zudem, dass bei Veranstaltungen, die keine Übernachtung der teilnehmenden Fachpersonen vor Ort erfordern und ohne Anrechnung der notwendigen Zeit für eine allfällige Verpflegung höchstens einen halben Arbeitstag dauern, sogar von einem Selbstkostenbeitrag abgesehen werden solle.

IFAK macht geltend, dass bei gewissen Veranstaltungen die Kosten, die von der teilnehmenden Fachperson getragen werden müssen, einfach zu hoch seien (zB. Kongress mit sehr hohem wissenschaftlichem Niveau in einem sehr entfernten Land mit einer grossen Zeitverschiebung). Daher beantragen sie für begründete Fälle eine flexiblere Lösung als die sture Regelung des Drittels.

Während BEKAG und VLSS den bereits heute gelebten Selbstkostenbeitrag von einem Drittel begrüssen, sollten nach Ansicht von SAMW die Kosten von Rahmenprogrammen nicht übernommen werden dürfen, unabhängig davon, ob sie von deutlich untergeordneter Bedeutung sind oder nicht. Die SAMW beantragt, den Bst. d zu streichen.

Abs. 3

Die Apothekerverbände pharmaSuisse, TopPharm, BLAV, BAV und AAV weisen darauf hin, dass im Gegensatz zu den Ärzten die Einkommensverluste wegen der Fort- und Weiterbildungszeit für Stellvertretung nicht im Rahmen des Tarifvertrags berücksichtigt werden und fordern, dass eine Übernahme indirekter Teilnahmekosten wie Arbeits- oder Einkommensausfall nicht zulässig sein sollte, sofern diese tarifvertraglich oder über eine anderweitige Vereinbarung abgegolten sind.

TopPharm führt im Weiteren aus, dass es in der Praxis Organisationen (wie z.B. Spitälern, Gruppenpraxen, aber auch Verbänden), die als juristische Personen organisiert sind und eigene Fortbildungsveranstaltungen durchführen, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen gar nicht möglich sei, eine allfällige spätere Partizipation der Teilnehmenden an Ertragsüberschüssen aus Fortbildungsveranstaltungen zu vermeiden. So solle präzisiert werden, dass Überschüsse aus Selbstkostenbeiträgen nicht direkt ganz oder teilweise an die teilnehmenden Fachpersonen rückerstattet oder ihnen Arbeits- oder Einkommensausfälle indirekt vergütet werden dürfen.

BEKAG und VLSS begrüssen, dass gewisse Erstattungen keinesfalls zulässig sind. SAMW ist der Ansicht, dass die Kosten von Rahmenprogrammen nicht übernommen werden dürfen, unabhängig davon,

64/92 Vernehmlassungbericht HMV IV