Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Abs. 3
Aus Sicht von BEKAG und VLSS bringt Absatz 3 den administrativen Overkill. Hier solle lediglich verankert werden, dass das BAG bei den Krankenversicherern Stichproben und Untersuchungen hinsichtlich Abschluss und Durchführung von Verträgen durchführen könne.
Auch für FMH, cf, TopPharm, SGV, kf, BLAV, msn und santésuisse soll eine Information des BAG über abgeschlossene Vereinbarungen nur auf Verlangen hin stattfinden. Für santésuisse und ZR ist eine Datensammlung auf Vorrat nicht sinnvoll, zumal auch nicht klar sei, was mit den Informationen gemacht werde.
Artikel 76b Berichterstattung an das BAG
VLSS, VS, PKS, FMH, ZR, cf, GSASA, TopPharm, SGV, kf, BLAV, msn, H+, unimedsuisse sowie santésuisse beantragen, den Artikel 76b ersatzlos zu streichen. Aus Sicht von H+ verursacht diese Bestimmung einen extremen Mehraufwand. Zudem ist eine Evaluation durch eine unabhängige Organisation aus Sicht von H+ und cf nicht haltbar. Auch für ZR ist die Einschränkung und Forderung, dass Nachweise nur durch unabhängige Organisationen und entsprechende Methoden, Leitlinien usw. erfolgen dürfen, zu einschränkend. H+, GSASA, PKS und VS geben weiter zu bedenken, dass bereits heute der grösste Teil der klinischen Arbeit für Administration zweckentfremdet werde. msn, kf, cf und FMH weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Holschuld des BAG vorsehe, welche durch die vorgeschlagene Änderung der Verordnung umgekehrt werde. msn bemängelt weiter, dass eine zu hohe Hürde für die Umsetzung einer Vereinbarung gesetzt werde und es zudem unklar sei, wer die Kosten der vorgesehenen Evaluation zu tragen habe. BLAV, SGV und TopPharm bringen vor, dass die Versicherer kaum bereit sein werden, Verträge zu verlängern oder neue abzuschliessen, wenn die Ziele nicht erreicht würden. Ein bürokratischer Kontrollapparat sei nicht notwendig, die Versicherer würden eine Zweckentfremdung der Gelder melden. cf gibt zu bedenken, dass die vorgesehenen Bestimmungen mehr Kosten verursachen würden, als mit Rabatten eingespart werden. Zudem ist aus Sicht von cf, nicht klar, weshalb die Versicherer in die Dokumentationspflicht genommen würden, wenn die Leistungserbringer die Rabatte nicht vollumfänglich weitergeben würden. VLSS und BEKAG bringen vor, dass das BAG im Rahmen der allgemeinen und umfassenden Aufsicht im Einzelfall bereits unbeschränkte Einsicht in die Akten habe und die Fachkompetenz des BAG eine Evaluation durch eine unabhängige Organisation nicht notwendig mache. Gemäss santésuisse prüfen Versicherer und Leistungserbringer bereits heute selber das Erreichen der vereinbarten Ziele. Dabei spiele auch der Nachweis der Zielerreichung eine relevante Rolle. Es sei zudem nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die routinemässige Lieferung dieser Informationen ans BAG haben solle. Die Kontrolle und Überwachung sei bereits heute an der korrekten Stelle.
74/92 Vernehmlassungbericht HMV IV