Vorlage

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 40 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Arzneimittelverordnung AS ....

Art. 69 Publikation der harmonisierten Off-Label-Dosierungsempfehlungen

1Die harmonisierten Off-Label-Dosierungsempfehlungen werden den Fachpersonen sowie den für den Vollzug des HMG zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone in einem Verzeichnis in einem interoperablen Format online zur Verfügung gestellt. Ihr Abruf ist kostenlos.

2Diese Empfehlungen können in Klinikinformationssystemen oder ähnlichen Systemen weiterverwendet werden. Diese Systeme müssen sicherstellen, dass beim Abruf der Daten auf die Herkunft der Empfehlungen hingewiesen wird.

3. Abschnitt: Veröffentlichung von Ergebnissen klinischer Versuche

Art. 70 Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Versuche

1Die Zulassungsinhaberin eines Humanarzneimittels, das einen neuen Wirkstoff enthält, muss die Ergebnisse klinischer Versuche, die im Hinblick auf die Entwicklung dieses Arzneimittels durchgeführt wurden, innert drei Monaten nach Erteilung der Zulassung in Form eines Berichts veröffentlichen.

2Sofern die Zulassungsbehörde eines Landes mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle diesen Bericht über die Ergebnisse der klinischen Studien bereits öffentlich zugänglich gemacht hat, kann die Zulassungsinhaberin auch auf diesen verweisen.

Art. 71 Inhalt und Form

1Die Berichte über die Ergebnisse der klinischen Studien müssen mindestens die Angaben nach Anhang 5 enthalten.

2Sie können in einer der Amtssprachen oder in Englisch veröffentlicht werden.

Art. 72 Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

1Die Berichte über die Ergebnisse klinischer Studien sind zu anonymisieren.

2Die Zulassungsinhaberin kann Angaben, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, von der Publikation ausnehmen.

11. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 73 Bearbeitung von Personendaten

Die Swissmedic und von ihr beauftragte Dritte sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören namentlich:

a. Daten über die Gesundheit, die im Rahmen der Marktüberwachung erhoben werden;