Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution
4.8.2 Rechtsform
Verschiedene Teilnehmende fordern, die Unabhängigkeit der NMRI sei dadurch abzusichern, dass ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Deshalb solle sie als Stiftung oder Verein ausgestaltet werden.150 Dies sei notwendig, um die Unabhängigkeit der NMRI gegenüber der Trägerschaft angesichts des potenziellen Zielkonflikts zwischen der universitären Trägerschaft und dem selbstbestimmten Handeln der NMRI effektiv zu gewährleisten.151
Der Beirat des SKMR schlägt (im Zusammenhang mit Art. 2 VE) eine Regelung vor, wonach die Trägerschaft eine geeignete, selbständige Rechtsform wählt.
VPO+, JuCH, DJS, ICJ und NGO post Beijing ziehen die Rechtsform einer Stiftung derjenigen eines Vereins vor.152 Bei der Rechtsform des Vereins könnten die Vorstandsmitglieder ohne triftigen Grund abgesetzt werden. Der Verein könne unterwandert werden, soweit die Mitgliedschaft offen sei, und er unterstehe keiner staatlichen Aufsicht.153 Im Gesetz sei die Unabhängigkeit der Geschäftstätigkeit auch gegenüber der Stiftungsaufsicht festzuhalten.154 Der Bundesrat solle das Stiftungskapital und die notwendigen organisatorischen Bestimmungen festlegen, die Entscheidungs- und Begleitgremien der NMRI bestimmen und deren Mitglieder wählen.155 Vorstellbar sei eine Stiftung, in groben Zügen vergleichbar mit Pro Helvetia.156
Für die DJS wäre auch vorstellbar, dass die NMRI als Dachverband organisiert werde, dem sich zwecks Koordination des Schutzes, der Förderung und der Umsetzung der Menschenrechte alle Vereine, Institutionen und Behörden, die sich mit menschrechtlichen Anliegen auseinandersetzen, anschliessen könnten.157
SGA regt an, es sei die Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zu wählen.
4.9 Artikel 9 VE
Die SP erwartet, dass das SKMR als Institution aufrechterhalten werde, bis das neue Gesetz in Kraft gesetzt werden könne. Bis dahin seien die Tätigkeiten des SKMR mindestens auf dem bisherigen Niveau aufrecht zu erhalten.
5 Bemerkungen zur Umsetzung des Gesetzes
Unser Recht schlägt vor, das Ausschreibungsverfahren in einem zusätzlichen Absatz von Artikel 2 VE zu regeln. Es sei festzuhalten, dass der Bundesrat danach eine Trägerschaft einsetze, welche die beste Gewähr dafür biete, eine unabhängige, leistungsfähige NMRI im Sinne des Gesetzes und somit im Sinne der Pariser Prinzipien zu führen.
150 SH, BDP, EVP, GPS, SP, ACAT, ADEM, AI, Alliance Sud, apt, ask!, ATD Quart Monde, AvenirSocial, Caritas, Cerebral, CEVI Schweiz, DJS, EFS, EKKJ, EKM, FICE Schweiz, FIZ, GSOA, HEKS, Helvetas, ICJ, Inclusion Handicap, Integras, JuCH, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, NGO post Beijing, NKVF, okaj zürich, Pro Kinderschutz Schweiz, Public Eye, SAJV, Schweizerischer Gehörlosenbund, SEK, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SFH, SGB, SKMR, SSI, Stiftung Freiheit und Menschenrechte, TdF, terre des hommes, TGNS, VPO+.
151 ACAT, ADEM, AI, Alliance Sud, apt, ask!, AvenirSocial, Caritas, Cerebral, CEVI Schweiz, DJS, EKKJ, FICE Schweiz, FIZ, HEKS, Helvetas, ICJ, Inclusion Handicap, Integras, JuCH, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, NGO post Beijing, Pro Kinderschutz Schweiz, Public Eye, SAJV, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SFH, SGB, SSI, Stiftung Freiheit und Menschenrechte, TdF, TGNS.
152 JuCH, NGO post Beijing.
153 DJS, NGO post Beijing.
154 JuCH, NGO post Beijing.
155 ICJ.
156 DJS.
157 DJS.