Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution

Artikel 33 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahrnehmen117; möglich wäre auch die Befugnis, einen Menschenrechtspreis zu verleihen.

Aus kinderrechtlicher Sicht komme dem Monitoring eine besondere Bedeutung zu. Nach Auslegung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes seien die Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, die Umsetzung der Konvention zu überwachen.118

4.3.3.4 Förderung des Zugangs zur Justiz

Verschiedene Teilnehmende fordern weiter, die Förderung des Zugangs zur Justiz sei in die Aufgaben der NMRI aufzunehmen.119 Zur Förderung des Zugangs zur Justiz zählten u.a. die Information zu bestehenden Beschwerde- und Schlichtungsverfahren.120 Die Behandlung von Einzelfällen sei in den Pariser Prinzipien ausdrücklich enthalten.121 Es brauche Mechanismen, damit sich alle Menschen mit einer wirksamen Beschwerde für ihre Rechte wehren könnten.122 Die NMRI verfüge über die fachliche Kompetenz und die notwendige Vernetzung, um zu prüfen, welche Massnahmen notwendig und welche Umsetzungsformen geeignet seien, damit Zugangsbarrieren abgebaut würden.123 Gemäss ATD Quart Monde soll die NMRI auch neue und experimentelle Massnahmen zur Förderung des Zugangs zur Justiz für alle unterstützen und bekannt machen. Die SP erinnert daran, die Schweiz habe sich im Rahmen der UNO-Agenda 2030 für die Stärkung von NMRI und die Verknüpfung mit anderen internationalen Überprüfungsmechanismen eingesetzt; dies bedinge eine integrierte Institution, welche auch Einzelfälle behandle.

Dieses Anliegen wird von verschiedenen Teilnehmenden mit der Forderung einer Beschwerdestelle für Kinder verbunden. Diese Forderung wird in Ziff. 6 hiernach behandelt.

4.3.3.5 Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Vorschläge im Zusammenhang mit einer Ombudsstelle für die Rechte des Kindes werden in Ziff. 6 hiernach behandelt.

Die KdK124 und der SAV weisen darauf hin, dass die Kompetenzen der NMRI nicht ausgeweitet werden sollen.

Die KdK125 unterstreicht weiter, dass die Kantone dem Schutz der Rechte der Kinder eine besondere Bedeutung zumessen; deshalb sollte die NMRI auch in diesem Bereich unterstützend und beratend tätig sein können, wobei ihr aber keine eigentliche Ombudsfunktion zukommen könne.

TI äussert sich skeptisch gegenüber der Aufgabe, Stellungnahmen und Empfehlungen auszuarbeiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. c VE). Die Gewährleistung der Menschenrechte sei eine staatliche Aufgabe und könne nicht an die NMRI delegiert werden.

117 In diesem Sinn auch Schweizer Gehörlosenbund.

118 ADEM, EKKJ, FICE Schweiz, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pro Kinderrechte Schweiz, SAJV, swissuniversities.

119 SP, ATD Quart Monde, DJS, EKKJ, FICE Schweiz, grundrechte.ch, Helvetas, humanrights.ch, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, mmi, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pink Cross, Pro Kinderrechte Schweiz, SAJV, SGB, SSI, TGNS, VPO+.

120 EKKJ.

121 SP, ADEM, grundrechte.ch, EKKJ, FICE Schweiz, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pro Kinderrechte Schweiz, SAJV.

122 SP, ADEM, DJS, EKKJ, FICE Schweiz Helvetas, humanrights.ch, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Pro Kinderrechte Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pink Cross, SGB, SSI, TGNS.

123 DJS, SSI.

124 Der Stellungnahme der KdK haben sich AG, BL, FR, GL, GR, JU, OW und UR angeschlossen.

125 Der Stellungnahme der KdK haben sich AG, BL, FR, GL, GR, JU, OW und UR angeschlossen.