Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution
der Bundesrat die für den Abschluss und den Vollzug des Vertrags zuständige Verwaltungseinheit bezeichnet (Abs. 3).
Das SKMR schlägt vor, dass die Modalitäten des Vertrags, der mit der Trägerschaft geschlossen werden soll, unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der NMRI festgelegt werden sollen, insbesondere was die Kündigungsmöglichkeiten und die Wahl der Mitglieder und der Leitung der NMRI anbelangt. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und der Transparenz schlägt der Beirat des SKMR folgende Formulierung vor: "Der Vertrag regelt, unter Beachtung der Unabhängigkeit, insbesondere die Wahl und Abberufung des obersten Leitungsorgans, die Einbindung der Zivilgesellschaft in die Organisation, die Höhe der Finanzhilfe, die Zahlungsmodalitäten und die Gründe für eine ausserordentliche Auflösung des Vertrags".
Swissuniversities regt an, für die Integration neuer Entwicklungen und Vertragsparteien müsste der Grundsatz einer regelmässigen Evaluation eingeführt werden. Diese Evaluation dürfe jedoch die Unabhängigkeit der Institution nicht tangieren.
FR regt an, im Vertrag seien die Zuständigkeiten der Eidgenossenschaft gegenüber denjenigen der NMRI abzugrenzen, zumindest auf dem Gebiet der Aussenpolitik.
ICJ bezieht sich auf die Forderung nach einer NMRI in der Form eines Instituts und fordert einen jährlichen fixen Beitrag an Betriebskosten, Personalkosten, Infrastruktur und Overhead. Über die Modalitäten und Nutzungen der öffentlichen Mittel könne periodisch eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden. Artikel 6 VE werde damit hinfällig.
4.7 Artikel 7 VE
Für die SP, die EKF und die DJS ist die Bestimmung von grosser Bedeutung. Mit der vorgesehenen Berichterstattung werde eine politische und öffentliche Diskussion über zentrale Menschenrechtsfragen ermöglicht.148
Economiesuisse sieht die Berichterstattung als sinnvoll an. Die Berichterstattung an die eidgenössischen Räte müsse aber in geeigneter Form in die Ratsabläufe eingebunden werden, sonst sei sie nicht wirksam.
ICJ regt an, in der Bestimmung zu präzisieren, dass die NMRI den eidgenössischen Räten zusätzlich zur periodischen Berichterstattung aus besonderem Anlass, zum Beispiel in einem aktuellen Notstand, auch von sich aus Bericht erstatten könne.
4.8 Artikel 8 VE
4.8.1 Unabhängigkeit
Verschiedene Teilnehmende begrüssen die explizite Verankerung der Unabhängigkeit der NMRI.149 Die EKR unterstreicht die Wichtigkeit der Forderung nach Unabhängigkeit gemäss den Pariser Prinzipien. NGO post Beijing weist darauf hin, die Unabhängigkeit müsse auch in Fragen der Finanzierung gewährleistet sein.
148 SP.
149 SP, Beirat des SKMR, NKVF, SAV, SGA.