Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution

Mehrere Teilnehmende nennen einen Betrag von 5 Millionen als Beispiel für den gewünschten Richtwert.62 Dieser Betrag müsste gesetzlich verankert werden.63 Er würde pro Einwohner 0.5 Euro pro Jahr ausmachen.64

Die NKVF und swissuniversities regen an, den Betrag zu überprüfen. Dafür sei eine betriebswirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung der Aufgaben der NMRI durchzuführen. Zudem müssten die hohen Lohnkosten der Schweiz, der Umfang und die Komplexität der Aufgaben sowie die sprachliche Landschaft der Schweiz berücksichtigt werden.65

Unser Recht schlägt vor, die Trägerschaft solle nach ihrer Einsetzung zur Ziel-Mittel-Relation Stellung nehmen, worauf die Höhe des Betrags festzusetzen sei.

FR regt an, es solle ein overhead für administrative Tätigkeiten vorgesehen werden.

4.2 Artikel 2 VE

4.2.1 Trägerschaft (Abs. 1)

Die universitäre Verankerung der NMRI wird von verschiedenen Teilnehmenden begrüsst.66 Diese Trägerschaft habe sich beim SKMR bewährt.67 Damit werde der hohe Wissenschaftlichkeitsgrad des Pilotprojekts weitergeführt68 und die notwendige analytische Distanz und politische Zurückhaltung würden gewährleistet69. Eine wissenschaftlich untermauerte Argumentation und Information helfe, in teilweise heiklen Bereichen die Diskussion zu versachlichen und Standpunkte auf ihre Relevanz und Fundiertheit zu prüfen.70 Eine Netzwerkstruktur mit verschiedenen Standorten stärke den Wissenstransfer und die Sichtbarkeit der NMRI und trage dem föderalen Staatsaufbau der Schweiz Rechnung.71

Gemäss swissuniversities müssten nicht alle Aufgaben der NMRI durch die Hochschulen wahrgenommen werden; diese würden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte nicht genügend abbilden. Es wäre deshalb interessant, die Einbindung anderer Akteure, etwa der NGO, in die Überlegung einzubeziehen; die vorgesehene Ausschreibung könne diese Alternative miteinschliessen, unter Beibehaltung der vorgesehenen universitären Trägerschaft.

Die SP erwartet, dass die Beibehaltung einer universitären Trägerschaft nichts an der besonderen Rolle der NMRI ändere und vielmehr in erster Linie dazu diene, die Kantone mit in die Pflicht zu nehmen.

Die EKR bringt vor, es brauche einen klaren Lead durch eine Institution bzw. Universität; diese trage nach innen und nach aussen die Verantwortung und ermögliche es, dass die NMRI als einheitliche Instanz wirkungsvoll auftrete und als solche wahrgenommen werde.

SG hält fest, es sei eine Vertretung von Institutionen der Ostschweiz anzustreben.

Mehrere Teilnehmer befürchten, dass die GANHRI die Pariser Prinzipien nur teileweise als erfüllt ansieht72; FR schlägt vor, bei der Ausgestaltung der Vorlage darauf zu achten, dass die NMRI Status A erhalten könne.

62 DJS, ICJ, JuCH, NGO post Beijing.

63 DJS, ICJ, NGO post Beijing.

64 DJS.

65 Swissuniversities.

66 AR, BE, FR, NE, TI, VD, CVP, swissuniversities.

67 SP.

68 AR, FR, TI, VD.

69 BE.

70 BE.

71 AR, BE, NE.

72 FR, VD.