Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution

Die BDP und der Beirat des SKMR schlagen weiter folgende Bestimmung vor: "Die NMRI wahrt die Gemeinhaltung von Informationen, die ihr von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung [sie] zugesichert hat".

4.4 Artikel 4 VE

Die SP begrüsst die Bestimmung und geht davon aus, dass die Menschenrechtsaussenpolitik auch Gegenstand von drittfinanzierten Projekten sein kann.

Der Beirat des SKMR schlägt folgende Formulierung vor: "Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erbringt die NMRI Dienstleistungen für Behörden oder Private, in der Regel gegen Entgelt".

Verschiedene Teilnehmende sehen in dem Umstand, dass das Erbringen von Dienstleistungen gegen Entgelt eine Voraussetzung für die Finanzhilfe des Bundes darstellt, eine Verpflichtung zu wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dienstleistungen seien denkbar, aber es gehe zu weit, den Beitrag des Bundes daran zu knüpfen. Die Existenz der NMRI müsse auch und gerade dann durch voraussetzungslose staatliche Beiträge gewährleistet sein, wenn es ihr nicht gelinge, einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen zu erwirtschaften. Vorgeschlagen wird die folgende Formulierung: "Die NMRI kann im Rahmen ihres Aufgabenbereichs gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen".131

4.5 Artikel 5 VE

4.5.1 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte

Verschiedene Teilnehmende begrüssen es, dass das Organisationsprinzip des gesellschaftlichen Pluralismus in den VE aufgenommen wurde und dass der Begriff der gesellschaftlichen Kräfte im erläuternden Bericht erklärt wird.132

Verschiedene Teilnehmende133 unterstreichen, dass Vertreter von Bund und Kantonen in gleicher Funktion und in ausgeglichener Weise einbezogen werden sollten, um eine angemessene Vertretung der föderalen Ebenen zu gewährleisten.

Für andere Teilnehmende müssen Vertreter der Zivilgesellschaft in der als selbständige Rechtspersönlichkeit konstituierten NMRI neben den universitären Institutionen formell mit eingebunden sein. Dies könne durch Vereinsmitgliedschaft oder Vertretung im obersten Leitungsorgan geschehen.134 Die Zivilgesellschaft einschliesslich der Wirtschaft sei wirksam einzubinden; dazu gehöre auch eine effektive Mitwirkung im Kreis der operationell Verantwortlichen und in Bezug auf das Tätigkeitsprogramm.135 Der Interdisziplinarität der Trägerschaft und ihrer pluralistischen Zusammensetzung sei grosse Bedeutung zuzumessen.136

Verschiedene Teilnehmende beantragen, in der Botschaft seien die ausserparlamentarischen Kommissionen mit fachspezifischem Mandat explizit zu erwähnen.137 Es sei ein regelmässiger Austausch mit Organisationen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sicherzustellen. Dieser Aspekt könnte in einer Verordnung geregelt werden.138 Die EKF beantragt, die Formen

131 JuCH, DJS, ICJ, NGO post Beijing; FR wirft die Frage auf ob die Forschungsfreiheit gewährleistet werden könne, wenn die NMRI ihre Mittel durch "fundraising" ergänzen müsse.

132 SP, EVP, EKKJ, VPO+, JuCH, ICJ, DJS, CEVI Schweiz, AvenirSocial,

133 AG, BL, FR, GL, GR, JU, OW, UR, TI, VD, BDP, KdK,

134 BDP, Beirat des SKMR, Unser Recht,

135 Economiesuisse.

136 VPO+,

137 EKM, EFS, DJS,

138 EKM, EFS,