Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution

Die NKVF regt an, in Anbetracht der knappen Ressourcen für Institutionen im Bereich der Menschenrechte seien die Schnittstellen und potentiellen Synergien zwischen den bereits bestehenden Menschenrechtsinstitutionen zu klären, um die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Institution zu gewährleisten. Diese Prüfung sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorzunehmen.

Gestützt auf den Verweis auf die Pariser Prinzipien in Artikel 1 Absatz 4 VE geht die SP davon aus, dass sämtliche in Artikel 3 der Pariser Prinzipien genannten Aufgaben zum zukünftigen Tätigkeitsbereich der NMRI gehören, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in Artikel 3 VE aufgeführt würden.

ICJ schlägt für Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die folgende Präzisierung vor: "Forschung zur Lage und zur Weiterentwicklung der Menschenrechte"; die Formulierung des VE sei zu vage.

Bildungskoalition NGO fordert in Bezug auf die Aufzählung der Aufgaben der NMRI die konsequente Implementierung des Konzepts der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrats für die Jahre 2016-2019.

FIAN fordert mit Verweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 24 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO, dass die NMRI bei der Schaffung von nationalen Aktionsplänen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte einzubeziehen sei.

4.3.4 Ausschluss von Verwaltungsaufgaben (Art. 3 Abs. 2 VE)

Die Bestimmung, wonach die NMRI keine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wird von verschiedenen Teilnehmenden begrüsst.126 Eine Delegation von staatlichen Aufgaben, insbesondere die Annahme individueller Klagen, bleibe damit weiterhin ausgeschlossen.127 AG hält fest, dass die NMRI auch keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen soll.

ICJ beantragt die "ersatzlose Streichung des nutzlosen Abs. 2 von Art. 3".

4.3.5 Befugnisse der NMRI

Zahlreiche Teilnehmende schlagen vor, in Artikel 3 sei die Befugnis der NMRI zu erwähnen, von sich aus tätig zu werden und eigenständig zu Themen ihrer Wahl zu kommunizieren.128 Dieser Aspekt sei im Gesetz zu erwähnen, weil es sich um ein zentrales Merkmal einer NMRI129 und einen wesentlichen Unterschied zum Pilotprojekt130 handle.

Im Zusammenhang mit Artikel 8 VE schlagen die BDP und der Beirat des SKMR vor, der NMRI sei die Befugnis einzuräumen, sich bei Behörden und Amtsstellen zu informieren und öffentliche Stellen zu konsultieren. Die NKVF empfiehlt, der NMRI sei die Befugnis einzuräumen, "durch ein sachlich beschränktes Akteneinsichtsrecht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Akten und Dokumente einzusehen und zu bearbeiten".

126 AG, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, OW, TG, TI, UR, SP, Beirat des SKMR, KdK.

127 AG, BL, FR, GL, GR, JU, OW, TG, TI, UR, KdK. HEKS, Helvetas,

128 EVP, ACAT, ADEM, AGR, AI, akte, Alliance Sud, apt, ask!, ATD Quart Monde, augenauf Basel, AvenirSocial, Caritas, CCSI CEVI Schweiz, DJS, EFS, EKKJ, EKM, FICE Schweiz, FIZ, GSOA, humanrights.ch, ICJ, Inclusion Handicap, Integras, JuCH, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz , NGO post Beijing, Pro Kinderrechte Schweiz, SAJV, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SFH, SGB, SKMR, SRK, SSI, TdF, TGNS, VPO+.

129 EKM, SKMR.

130 ACAT, ADEM, AGR, AI, akte, Alliance Sud, apt, ask!, ATD Quart Monde, Caritas, CCSI EKF, FICE Schweiz, FIZ, GSOA, Helvetas, humanrights.ch, ICJ, Inclusion Handicap, Integras, Kinderrechte Ostschweiz, Kinderschutz Schweiz, NGO post Beijing, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pro Kinderrechte Schweiz, SAJV, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SFH, SRK, SSI, TdF, TGNS.