Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution

bedeute eine befriedigende Stärkung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte; gesetzliche, strukturelle, mandatsspezifische und ressourcenorientierte Voraussetzungen müssten erfüllt werden, um das übergeordnete Ziel zu erreichen.37 Der UNO-Menschenrechtsrat habe im Juli 2017 in Kenntnis des VE eine Empfehlung in diesem Sinne abgegeben.38

3.3 Verfassungsgrundlage

Der Kanton Freiburg erachtet die Verfassungsgrundlage des VE als schwach, der Argumentation betreffend eine inhärente Zuständigkeit des Bundes könne nicht gefolgt werden. Er wirft die Frage einer Anpassung von Artikel 35 der Bundesverfassung auf.

3.4 Ombudsstelle für Kinderrechte

Verschiedene Teilnehmende fordern, dass in die NMRI eine Ombudsstelle für Kinderrechte integriert werde. Dieses Anliegen wird in einem separaten Kapitel am Ende dieses Berichts behandelt (Ziff. 6).

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 1 VE

4.1.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Ausrichtung einer Finanzhilfe wird von zahlreichen Teilnehmenden begrüsst39 oder zumindest für einen "gangbaren Weg" gehalten40. Sie gebe der Institution die notwendige finanzielle Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben selbständig zu erfüllen.41

Verschiedene Teilnehmende schlagen vor, Absatz 1 der Bestimmung nicht als Kann-Formulierung auszugestalten.42 Damit solle klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die NMRI errichtet werden soll.43 Die Finanzierung müsse für die Dauer des Gesetzes gewährleistet sein.44 Es sei unbefriedigend, dass die Finanzhilfe nicht in ihrer Minimalhöhe als gebundene Ausgabe konzipiert sei. Die Abhängigkeit von den bewilligten Krediten relativiere die finanzielle Unterstützung und führe im Rahmen des Budgetverfahrens regelmässig zu Diskussionen. Dies löse zum Teil unerträgliche finanzielle Unsicherheiten für die betreffende Institution aus. Zudem sei damit oft ein unnötiger Ressourcenverschleiss verbunden, weil die Institution ihre Aktivität periodisch wieder legitimieren müsse.45

Die Formulierung "an die Betriebskosten" wird von einzelnen Teilnehmenden für problematisch gehalten46, da damit die finanzielle Abhängigkeit vom universitären Sektor indirekt gesetzlich verankert werde.47 Die Finanzhilfe des Bundes solle von der Institution frei verwendet

37 VPO+.

38 DJS, HEKS, SGB, Stiftung Freiheit und Menschenrechte, TGNS, VPO+.

39 TI, SP, Beirat des SKMR, SKMR.

40 ADEM, AI, akte, apt, ask!, AvenirSocial, Caritas, CCSI, CEVI Schweiz, DJS, FICE Schweiz, FIZ, HEKS, Helvetas, humanrights.ch, Inclusion Handicap, Kinderrechte Ostschweiz, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Pro Kinderrechte Schweiz, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SGB, SRK, SSI, TdF, TGNS.

41 SP, SKMR.

42 BDP, Beirat des SKMR, DJS, ICJ, JuCH, NGO post Beijing, SKMR, VPO+, Unser Recht.

43 SKMR, VPO+

44 BDP, Beirat des SKMR, VPO+.

45 DJS, ICJ, JuCH, NGO post Beijing.

46 Beirat des SKMR, VPO+.

47 Beirat des SKMR.