Vorlage
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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5Die Arbeitszeitgesetzkommission kann ein Reglement über ihre Organisation erlassen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 62 Aufsicht und Vollzug
1Dem BAV obliegen der Vollzug des AZG und dieser Verordnung sowie die Aufsicht über die Unternehmen.
2Es kann die Einhaltung des AZG und dieser Verordnung jederzeit prüfen. Die Kontrollen können an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sie dürfen den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre beinhalten.
3Es kann die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19959 zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden zu den Kontrollen beiziehen.
Art. 63 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 26. Januar 197210 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs wird aufgehoben.
Art. 64 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am XX.XX.2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 SR 822.221
10 AS 1972 615, 1981 1122, 1983 1968, 1984 1045, 1987 738, 1993 2918, 1996 2685, 2002 4228, 2004 4175, 2005 5039, 2006 4545, 2008 5093, 2008 5403, 2009 5959, 2009 6077, 2010 4797, 2013 1031, 2014 3261