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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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Art. 43 Pausen an Bord

Nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können innerhalb einer Dienstschicht für die Einnahme einer Hauptmahlzeit Pausen an Bord von gesamthaft höchstens einer Stunde gewährt werden.

Art. 44 Anzahl Ruhetage

Die Anzahl Ruhetage kann in einem Kalendermonat pro Kalenderjahr von 4 auf 3 herabgesetzt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen nachweislich erforderlich ist und wenn als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt.

Art. 45 Ausnahmen während der Sommersaison

Zur Bewältigung der Sommersaison vom 1. April bis zum 31. Oktober, jedoch während höchstens 6 aufeinanderfolgenden Monaten, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach:

a. die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten;

b. die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann; zusammen mit den nachfolgenden 2 Arbeitstagen darf sie im Durchschnitt 12 Stunden jedoch nicht überschreiten;

c. bei einer Herabsetzung der Ruheschicht nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a die Ruheschicht zusammen mit den nächstfolgenden 4 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen muss;

d. die Anzahl Ruhesonntage pro Kalendermonat von 1 auf 0 herabgesetzt werden kann, wenn während der Sommersaison mindestens 4 und im Kalenderjahr mindestens 20 Ruhesonntage zugeteilt werden.

Art. 46 Weitere Ausnahmen

An höchstens 8 Arbeitstagen pro Jahr sind Ausnahmen von den Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen müssen im Voraus mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart und vom BAV bewilligt worden sein. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.