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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor der ersten Nachtschicht über Beginn und voraussehbares Ende der länger dauernden Nachtarbeit verständigt werden; und
c. in den 14 Tagen, die auf die länger dauernde Nachtschicht folgen, keine Nachtarbeit zugeteilt wird.
Art. 53 Ausserordentlicher Arbeitsanfall
1Die durchschnittliche Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen kann bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Zeitraum von 56 Tagen an den ersten 28 Tagen überschritten werden, wenn:
a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Voraus informiert worden sind;
b. die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird; und
c. nach jeweils fünf Arbeitstagen ein Ausgleichstag und ein Ruhetag eingeteilt werden.
2Die Arbeitszeit, die über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Ende des ausserordentlichen Arbeitsanfalls innerhalb der folgenden 28 Tage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Art. 54 Ausgleich Überzeitarbeit
Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um mehr als 2 Stunden, so kann der Zeitraum für den geforderten Ausgleich durch Freizeit auf 7 Arbeitstage verlängert werden.
Art. 55 Unterhalt Alpen-Eisenbahn-Basistunnels
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend im Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels beschäftigt werden, kann die Anzahl Ruhesonntage nach Vereinbarung mit deren Vertretung von 20 auf 12 herabgesetzt werden, wenn pro Kalendermonat mindestens ein freies Wochenende, bestehend aus dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zugeteilt wird.
8. Abschnitt: Werkstätten für Bau und Unterhalt von Fahrzeugen
Art. 56
1In Werkstätten für den Bau und Unterhalt von Fahrzeugen kann die durchschnittliche Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Zeitraum von 56 Tagen an den ersten 28 Tagen überschritten werden, wenn: