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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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c. die Dienstschicht einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen von 13 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann.
Art. 59 Grossanlässe
1Für die Sicherheitsorgane, die an Grossanlässen eingesetzt werden, und für den Ordnungsdienst, der zur Sicherung des Zugangs zum Bahnareal und zum Schutz der Kunden eingesetzt wird, kann:
a. die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden um höchstens 4 Stunden Reisezeit ohne Arbeitsleistung ausgedehnt werden; der Ausgleich richtet sich nach Artikel 5 Absatz 2 AZG;
b. die Dienstschicht an 8 Arbeitstagen pro Kalenderjahr von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden.
2Mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vereinbart, welche Grossanlässe unter diesen Artikel fallen und an welchen 8 Arbeitstagen die Dienstschicht verlängert wird.
11. Abschnitt: Bekanntgabe der vom BAV bewilligten Ausnahmen
Art. 60
Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die vom BAV bewilligten Ausnahmen bekanntzugeben.
6. Kapitel: Arbeitszeitgesetzkommission
Art. 61
1Die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, sechs Vertreterinnen und Vertretern der dem AZG unterstellten Unternehmen sowie sechs Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2Die Präsidentin oder der Präsident und die zwölf Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Gleichzeitig bestimmt der Bundesrat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.
3Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 57c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977.
4Für die Einsetzung findet Artikel 8e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 Anwendung.