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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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4Die Barvergütung für Überzeitarbeit (Art. 5 Abs. 2 und 3 AZG) wird aufgrund des Stundenlohnes berechnet. Dieser wird auf der Basis von maximal 2100 Jahresstunden berechnet.

5Wird die Höchstarbeitszeit nach Artikel 6 ausgedehnt, so gilt dies nicht als Überzeitarbeit.

Art. 15 Dienstschicht

1Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht nicht mitzuzählen.

2Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während einer Dienstschicht auf einer der folgenden Linien eingesetzt werden, kann die Dienstschicht nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 13 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf höchstens 14 Stunden verlängert werden, sofern die Dienstschicht im Durchschnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreitet:

a. Linie mit einer Betriebsdauer von mehr als 12 Stunden und höchstens 14 Stunden;

b. Linie mit Morgen- und Abendspitzenverkehr;

c. Linie ohne durchgehenden Stundentakt.

3Die Dienstschicht kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung ausnahmsweise auf höchstens 15 Stunden verlängert werden, wenn:

a. als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt;

b. ausserordentliche oder vorübergehende Aufgaben bewältigt werden müssen.

4Die Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 sind bei der Berechnung der Dienstschicht nicht anzurechnen.

Art. 16 Pausen

1Die Pause kann unter den folgenden Voraussetzungen auf weniger als eine Stunde verkürzt werden:

a. wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung angehört wurde: bis auf 45 Minuten;

b. wenn die Verkürzung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung vereinbart wurde: bis auf 30 Minuten.

2Auf Ersuchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung sind Pausen soweit möglich auf mehr als eine Stunde zu verlängern und während den üblichen Verpflegungszeiten zu planen.

3Die ununterbrochene Arbeitszeit darf 5 Stunden nicht überschreiten. Einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen kann die ununterbrochene Arbeitszeit um höchstens