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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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4. Kapitel: Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Art. 30

1Auf die dem AZG unterstellten Unternehmen und auf deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind anwendbar:

a. Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 sowie die Verordnung 3 vom 18. August 19934 zum Arbeitsgesetz;

b. für dauernde Nachtarbeit: die Artikel 17c und 17d des Arbeitsgesetzes sowie die Artikel 43–45 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20005 zum Arbeitsgesetz.

2Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Pausen oder Ruheschichten nicht zu Hause verbringen können, heizbare und mit Kocheinrichtungen versehene Unterkunftsräume zur Verfügung zu stellen, soweit ein Bedürfnis dafür besteht. Unterkunftsräume und Dienstwohnungen haben die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und zeitgemässe Anforderungen an Behaglichkeit zu erfüllen.

3Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorschriften des Bundes über den Gesundheitsschutz sowie über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in geeigneter Weise bekanntzugeben.

5. Kapitel: Ausnahmebestimmungen

1. Abschnitt: Automobilunternehmen

Art. 31

1In konzessionierten Automobilunternehmen und in Automobilunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG kann die Anzahl Ruhesonntage von 20 bis auf 16 herabgesetzt werden für Dienststellen:

a. mit einem fest zugeteilten Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestand von höchstens 3 Vollzeitstellen; oder

b. mit Saisonbetrieb für die der Dienststelle fest zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2Als Dienststelle mit Saisonbetrieb gilt eine Dienststelle, die an mindestens 20 Wochenenden im Jahr einen markanten Mehrverkehr im Vergleich zum üblichen Verkehr zu leisten hat.

3 SR 822.11

4 SR 822.113

5 SR 822.111