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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Voraus informiert worden sind;
b. die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird; und
c. nach jeweils fünf Arbeitstagen ein Ausgleichstag und ein Ruhetag eingeteilt werden.
2Die Arbeitszeit, die über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Ende des ausserordentlichen Arbeitsanfalls innerhalb der folgenden 28 Tage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
9. Abschnitt: Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen
Art. 57
1In Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen kann die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden um die Zeit ausgedehnt werden, die amzugewiesenen Ort ohne Arbeitsleistung verbracht werden muss (Art. 5. Bst. b).
2Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit muss mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss eine Angabe zum Umfang der als Arbeitszeit anzurechnenden Anwesenheitszeit ohne Arbeitsleistung enthalten.
3Die als Arbeitszeit anrechenbare Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung werden bei der Berechnung der Dienstschicht nicht angerechnet.
10. Abschnitt: Sportveranstaltungen und Grossanlässe
Art. 58 Sportveranstaltungen
Für die Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20106 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Sicherheitsorgane) und für das Zugbegleitpersonal, die für die Beförderung zu Sportveranstaltungen eingesetzt werden, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach:
a. die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden auf höchstens 7 Stunden verlängert werden kann;
b. die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden auf höchstens 14½ Stunden ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten;