Vorlage
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
2Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchstabe b beträgt ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet, 40 Prozent.
3Die Zeitzuschläge nach diesem Artikel werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet.
4Die Zeitzuschläge sind durch Freizeit auszugleichen. Die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.
Art. 8 Ausgleichstage
1Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit Ruhetagen zuzuteilen.
2Ein Ausgleichstag umfasst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden.
3Mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 vereinbart werden, wobei der Ausgleichstag mindestens 22 aufeinanderfolgende Stunden umfassen muss.
4Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, ist die Fünftagewoche einzuhalten. In den übrigen Fällen sollen Ausgleichstage soweit möglich so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der Fünftagewoche gleichwertige Lösung erreicht wird.
Art. 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 1 AZG wird berechnet, indem die im Zeitraum von 365 Tagen geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Anzahl der Arbeits- und Ausgleichstage geteilt wird.
2Die Zuteilung der Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von 365 Tagen muss mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung schriftlich vereinbart werden. Im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von der Vereinbarung ausgenommen werden.
Art. 10 Einteilung zum Pikettdienst
1Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 7 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden. Sobald die Höchstzahl erreicht ist, darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den darauffolgenden 14 Tagen nicht mehr zum Pikettdienst eingeteilt werden.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden, wenn aufgrund der betrieblichen Grösse oder Struktur nicht genügend Personal für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung steht und für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer:
a. im Kalenderjahr höchstens 20 Zeiträume von Pikettdienst betroffen sind und nach einem solchen Zeitraum jeweils mindestens 7 pikettfreie Tage folgen; oder
b. im Kalenderjahr höchstens 90 Tage von Pikettdienst betroffen sind.