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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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3Zur Bewältigung von winterlichen Verhältnissen kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten während 16 Zeiträumen, im Kalenderjahr jedoch während nicht mehr als 20 Zeiträumen und insgesamt an höchstens 77 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden.

4Die Zeiträume nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 dürfen höchstens 7 Tage umfassen.

5Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten müssen kurzfristige Änderungen in der Einteilung der Pikettdienste mit diesen vereinbart werden.

6Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer darf nicht an einem Ruhetag, während der Ruhezeit nach Artikel 10 Absatz 4 AZG oder an einem Tag, an dem sie oder er Nachtdienst leistet, zum Pikettdienst eingeteilt werden.

Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz

1Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt.

2Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig.

3Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG.

Art. 12 Anrechnung von Piketteinsätzen

1Piketteinsätze werden nicht der Dienstschicht oder dem Arbeitstag angerechnet.

2Durch einen Piketteinsatz an einem Ausgleichstag wird dieser nicht zu einem Arbeitstag.

Art. 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz

Die Ruheschicht kann durch Piketteinsätze unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Piketteinsätzen muss zusammen mindestens 11 Stunden betragen; davon müssen mindestens 6 Stunden zusammenhängen.

Art. 14 Überzeitarbeit

1Die geleistete Überzeitarbeit ist monatlich auszuweisen und innerhalb der nächsten 2 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Frist kann nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung erstreckt werden.

2Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vereinbart.

3Bei geringfügiger Überschreitung der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit kann mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden.