Vorlage
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
b. die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann; zusammen mit den nachfolgenden 2 Arbeitstagen darf sie im Durchschnitt 12 Stunden jedoch nicht überschreiten;
c. die Anzahl Ruhesonntage pro Kalendermonat von 1 auf 0 herabgesetzt werden kann, wenn während der betreffenden Saison mindestens 4 und im Kalenderjahr mindestens 20 Ruhesonntage zugeteilt werden; die Möglichkeit nach Artikel 34 Absatz 2, die Anzahl Ruhesonntage auf 16 herabzusetzen, besteht im betreffenden Kalenderjahr nicht.
Art. 36 Nebenbetriebe von Seilbahnunternehmen
1Nach Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann für Pistenfahrzeugfahrerinnen und Pistenfahrzeugfahrer die Dienstschicht bei Schneefall für die Nachpräparierung der Piste bis auf 17 Stunden verlängert und die folgende Ruheschicht auf 7 Stunden herabgesetzt werden, wenn eine Pause von mindestens 5 Stunden gewährt wird und eine Pausenräumlichkeit mit Ruhegelegenheit zur Verfügung steht.
2Nach Vereinbarung mit den ausschliesslich in der künstlichen Beschneiung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese während höchstens 4 zusammenhängenden Wochen rund um die Uhr eingesetzt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Hälfte der vor Ort verbrachten Ruheschicht wird als Zeitzuschlag gewährt.
b. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Einsätzen muss zusammen mindestens 11 Stunden betragen, wovon mindestens 6 Stunden zusammenhängen müssen.
c. Die Höchstarbeitszeit kann von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten.
Art. 37 Weitere Ausnahmen
An höchstens 8 Arbeitstagen pro Jahr sind Ausnahmen von den Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen müssen im Voraus mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart und vom Bundesamt für Verkehr (BAV) bewilligt worden sein. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.