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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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a. Beförderung und Disposition von Reisenden;

b. Verkauf und Kontrolle von Fahrausweisen;

c. Geldwechsel;

d. Annahme, Lagerung, Beförderung, Disposition und Auslieferung von Gütern;

e. Reinigungsarbeiten;

f. Sicherheitsdienste;

g. Bau und Unterhalt der Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Komponenten;

h. permanente Überwachung von Systemen, die von den Dienststellen, welche die Leistungen nach den Buchstaben a–f erbringen, verwendet werden;

i. Erzeugung, Umwandlung, Steuerung und Übertragung von Energie in Elektrizitätswerken, Unterwerken oder Umformerstationen des Unternehmens;

j. Dienstleistungen in Nebenbetrieben nach Artikel 1.

3Der Verwaltungsdienst umfasst die Unternehmensführung und die dazugehörenden administrativen und technischen Dienste des Unternehmens und der Nebenbetriebe.

Art. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als ausschliesslich zur persönlichen Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 AZG verpflichtet, wenn sie:

a. aufgrund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen;

b. als verliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Unternehmen nach Artikel 1 AZG tätig sind.

2Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG gelten auch:

a. Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie andere Personen, die zur Ausbildung im Unternehmen tätig sind;

b. unentgeltlich im Unternehmen tätige Personen.

Art. 4 Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach

Artikel 2 Absatz 3 AZG

1Als tägliche Arbeitszeit nach Artikel 2 Absatz 3 AZG gilt ausschliesslich die Zeit im Betriebsdienst.

2Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG gilt:

a. Die Ruheschicht vor Beginn der Dienstschicht, in der ein Einsatz im Betriebsdienst erfolgt, muss mindestens 12 Stunden betragen.