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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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3. Kapitel: Ferien
Art. 27 Ferienanspruch
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien von:
a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
b. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
c. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
Art. 28 Bezug der Ferien
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ihre Ferien in den verschiedenen Jahreszeiten beziehen können. Sie sind vor der Zuteilung der Ferien anzuhören, und ihren Wünschen ist soweit möglich zu entsprechen. In Zeiten besonders starken Verkehrs können Ferien nur bezogen werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen möglich ist.
2Mindestens zwei Ferienwochen sind am Stück zu beziehen. Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann eine der verbleibenden Ferienwochen in ganze und halbe Tage aufgeteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen möglich ist.
3Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen. Bei Dienstaustritt zu viel bezogene Ferientage dürfen nur dann mit noch nicht bezogenen Ruhetagen oder mit dem Lohn verrechnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden aufgelöst wird.
4Eheleuten und Lebenspartnerinnen und -partnern, die im gleichen Unternehmen arbeiten, sind die Ferien auf ihr Ersuchen hin soweit möglich gleichzeitig zu gewähren.
Art. 29 Kürzung der Ferien
1Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr insgesamt länger abwesend ist als:
a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst; bei der Berechnung der Kürzung der Ferien werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt;
b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub.
2Dauert die Abwesenheit nach Absatz 1 Buchstabe a ein Kalenderjahr, so kann der Anspruch auf Ferien in diesem Jahr vollständig gestrichen werden.