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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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2Ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.
3Zu viel bezogene Ruhetage dürfen nur dann mit noch nicht bezogenen Ferien verrechnet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidet oder das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden aufgelöst wird.
4Für zu viel bezogene Ruhetage darf kein Lohnabzug gemacht werden.
Art. 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG
1Der Dienst der Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG darf 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten.
2Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen kann der Dienst um eine Stunde verlängert werden.
Art. 25 Dienstpläne
1Für alle dem AZG unterstellten Dienste hat das Unternehmen einen Dienstplan zu erstellen. Im Dienstplan müssen ersichtlich sein:
a. zeitliche Angabe des Dienstbeginns und des Dienstendes;
b. Dauer, zeitliche Lage und Ort von Pausen und Arbeitsunterbrechungen;
c. Ort und Art der Tätigkeiten;
d. Arbeitszeit;
e. Zeitzuschläge;
f. Dauer der Dienstschicht.
2Auf Dienststellen mit einer Betriebs- und Einsatzzeit von mehr als 12 Stunden am Tag muss für wiederkehrende Dienste der Dienstplan in grafischer Form vorliegen.
3Die Dienstschichten werden wie folgt eingeteilt:
a. Frühdienst: Dienstschicht, die zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt;
b. Mitteldienst: Dienstschicht, die ganz in den Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr fällt;
c. Spätdienst: Dienstschicht, die zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet;
d. Nachtdienst: Dienstschicht, die ganz oder teilweise in den Zeitraum von 24 Uhr bis 4 Uhr fällt.
4Der Entwurf des Dienstplans ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung mindestens 21 Tage vor dessen Anwendung bekanntzugeben.
5Wo der Dienst Arbeitszeitautonomie gestattet, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Blockzeiten oder ähnliche Arbeitsmodelle schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss für das ganze Unternehmen gelten und auch die Ausgleichszeit und die Überzeitarbeit regeln.