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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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b. Am Arbeitstag, an dem der Einsatz im Betriebsdienst erfolgt, müssen die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
1. Artikel 7 AZG über Pausen,
2. Artikel 4 Absatz 3 AZG über die Höchstarbeitszeit in der einzelnen Dienstschicht,
3. Artikel 6 AZG über die Dienstschicht.
2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
Art. 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG Folgende Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung wird nach Artikel 4 Absatz 5 AZG an die Höchstarbeitszeit angerechnet:
a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung und Wegzeiten, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Dienstes erforderlich sind;
b. Zeit, die am zugewiesenen Ort ohne Arbeitsleistung verbracht werden muss;
c. Arbeitsunterbrechungen nach Artikel 7 Absätze 4 und 5 AZG;
d. Zeit für Aus- und Weiterbildung, die auf Anordnung des Unternehmens oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen besucht wird.
Art. 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit
1Die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG kann für Reisezeit ohne Arbeitsleistung am Ende der Dienstschicht in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
a. für den Besuch von Sitzungen oder Aus- und Weiterbildungen: um höchstens 120 Minuten;
b. für Tätigkeiten, die aus dienstlichen Gründen ausserhalb des zugewiesenen Dienstortes ausgeübt werden: um höchstens 60 Minuten oder, nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung, um höchstens 120 Minuten.
2Beträgt die Ausdehnung mehr als 60 Minuten und folgt anschliessend eine Ruheschicht, so muss diese mindestens 11 Stunden dauern.
Art. 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr
1Als Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr (Art. 4a AZG) muss gewährt werden:
a. mindestens 10 Prozent für den Dienst von 22 bis 24 Uhr;
b. mindestens 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie für den Dienst zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat.