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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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3. Abschnitt: Reine Zahnradbahnen

Art. 38 Ununterbrochene Arbeitszeit

In konzessionierten reinen Zahnradbahnen kann die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 5½ Stunden verlängert werden.

Art. 39 Anzahl Ruhetage

Die Anzahl Ruhetage kann in einem Kalendermonat pro Kalenderjahr von 4 auf 3 herabgesetzt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen nachweislich erforderlich ist und wenn als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt.

Art. 40 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison

Zur Bewältigung der Sommersaison vom 1. Mai bis zum 31. Oktober oder der Wintersaison vom 1. November bis zum 30. April können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach für das betroffene Personal während einer von zwei aufeinanderfolgenden Saisons:

a. die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten;

b. die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann; zusammen mit den nachfolgenden 2 Arbeitstagen darf sie im Durchschnitt 12 Stunden jedoch nicht überschreiten.

Art. 41 Weitere Ausnahmen

An höchstens 8 Arbeitstagen pro Jahr sind Ausnahmen von den Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen müssen im Voraus mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart und vom BAV bewilligt worden sein. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.

4. Abschnitt: Schifffahrtsunternehmen

Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit

In konzessionierten Schifffahrtsunternehmen kann die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 5½ Stunden verlängert werden.