Vorlage
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Art. 26 Diensteinteilungen
1Das Unternehmen erstellt eine Jahresdiensteinteilung. Diese enthält:
a. Name der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
b. Kalenderdaten der Ruhetage und Ruhesonntage und der zugeteilten Ausgleichstage sowie der Ferien;
c. Kalenderdaten der zu leistenden Dienste.
2Der Entwurf der Jahresdiensteinteilung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mindestens 14 Tage vor Beginn des Kalender- oder Fahrplanjahres bekanntzugeben.
3In der Jahresdiensteinteilung kann nach Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anstelle der zu leistenden Dienste Dienstschichten in Form von Zeitfenstern von maximal 12 Stunden Dauer eingeplant werden.
4Die Tage, an denen aus dienstlichen Gründen in der Jahresdiensteinteilung keine Dienste zugeteilt werden können, müssen als Arbeitstage ausgewiesen werden.
5Auf schriftliches Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann nach Vereinbarung auf eine Jahresdiensteinteilung verzichtet werden. Auf Beginn jedes Kalenderjahres oder Fahrplanjahres kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wieder eine Jahresdiensteinteilung verlangen.
6Keine Jahresdiensteinteilung ist erforderlich, wenn die Art des Dienstes dies verunmöglicht.
7In den Fällen nach den Absätzen 3–6 sind vor Beginn des Kalender- oder Fahrplanjahres die Zahl der Ruhetage und Ruhesonntage für das ganze Jahr bekanntzugeben. Mit einer Monatsdiensteinteilung sind unter Einhaltung der folgenden Fristen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c bekanntzugeben:
a. 10 Tage vor Beginn des Kalendermonats; oder
b. bei rollender Planung: 28 Tage im Voraus.
8Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können andere Fristen vereinbaren.
9Unternehmen mit Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtdienst haben unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für einen angemessenen Wechsel der Dienste zu sorgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind.
10Die Ferien sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern drei Monate vor Beginn der Ferien, spätestens jedoch mit der Jahresdiensteinteilung oder wo diese fehlt, spätestens am 31. Dezember des Vorjahres bekanntzugeben.