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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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5. Abschnitt: Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen

Art. 47 Arbeitszeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von fahrplanmässigen Verpflegungsdiensten in Zügen kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.

Art. 48 Dienstschicht

Die Dienstschicht kann von 12 Stunden auf höchstens 17 Stunden verlängert werden, wenn sie im Jahresdurchschnitt 12 Stunden nicht überschreitet.

Art. 49 Anzahl Ruhesonntage

Die Anzahl Ruhesonntage kann von 20 bis auf 16 und nach Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis auf 12 herabgesetzt werden.

6. Abschnitt: Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe

Art. 50

Schlafwagen- und Liegewagenbegleiterinnen und -begleiter sind von den Vorschriften über die Höchstarbeitszeit (Art. 4 Abs. 3 AZG) und die Dienstschicht (Art. 6 AZG) ausgenommen.

7. Abschnitt: Baudienste

Art. 51 Ruheschicht

In Baudiensten kann die Ruheschicht ausserhalb der Wechsel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen bis auf 10 Stunden herabgesetzt werden.

Art. 52 Nachtarbeit

Nachtarbeit kann für Bauarbeiten und Bauunterhaltsarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur während der Nacht ausgeführt werden können, innerhalb von 28 Tagen ausnahmsweise an mehr als 15 Tagen zugeteilt werden, wenn:

a. wöchentlich ein Ruhetag und ein Ausgleichstag zusammenhängend zugeteilt werden;