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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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2. vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst,
3. vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst, oder
4. vom Früh- zum Frühdienst;
b. bei Ruheschichten, die weder am Dienstort noch zu Hause verbracht werden können;
c. bei Personalmangel als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall;
d. zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben.
3Wird die Ruheschicht aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen herabgesetzt, so ist keine Vereinbarung erforderlich.
4Bei Unterschreitungen der Ruheschicht nach Artikel 8 Absatz 2bisAZG muss die Ruheschicht mindestens 8 Stunden betragen.
5Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert, so kann die Ruheschicht im Durchschnitt von 28 Tagen auf 11 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf 10 Stunden herabgesetzt werden.
6Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert und die Ruheschicht nach Absatz 2 herabgesetzt, so muss die Ruheschicht zusammen mit den nächstfolgenden 3 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen.
Art. 19 Anspruch auf Ruhesonntage
1Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt, der Nationalfeiertag und Weihnachten sowie bis zu sieben kantonale Feiertage. Welche kantonalen Feiertage als Sonntage gelten, muss mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung vereinbart werden.
2Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, dass die Zahl der Ruhesonntage auf bis zu 16 herabgesetzt wird, wobei im Kalendermonat mindestens ein dienstfreies Wochenende, bestehend aus dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zuzuteilen ist.
3Fällt die Dienstschicht ganz oder teilweise auf einen Sonntag oder Feiertag, so darf dieser nicht als Ruhesonntag angerechnet werden.
4In die Ferien fallende Sonntage und Feiertage gelten nicht als Ruhesonntage.
Art. 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage
1Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage, wovon ein Ruhesonntag, zuzuteilen.
2Nach einem Ruhetag dürfen höchstens 13 Tage ohne Ruhetag folgen.
3Die Ruhetage und Ruhesonntage sind im Voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen.