Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten

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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006

4.2.1 Verordnung des EJPD über Spielbanken

Art. 2 Dokumente zum Nachweis des guten Rufs, der einwandfreien Geschäftstätigkeit und der unabhängigen Geschäftsführung

Die ESBK schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe e zu streichen.

Art. 4 Spielbankenspiele

Die Spielbanken und der SGV verlangen die Streichung dieses Artikels.

Art. 11 Steuerung und Aufbau von automatisierten Geldspielen

Die Casinos Mendrisio und Locarno sind mit diesem Artikel einverstanden.

Art. 17 Bedingungen für die Auslösung eines Jackpots

Gemäss dem Casino Luzern sollte sich der in Absatz 5 vorgesehene Grenzwert von 5000 Franken nicht auf den Gesamtbetrag des Jackpots, sondern auf den Höchstbetrag der Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler beziehen.

Art. 34 Spieltische und automatisierte Geldspiele

Das Casino Lugano möchte diesen Artikel ergänzen, um zu ermöglichen, dass mit der Kameraüberwachung auch der Ton aufgezeichnet wird.

4. Kapitel Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (Sozialschutz)

BE weist darauf hin, dass sich die Zusammenarbeit mit spezialisierten Einrichtungen im Bereich der Spielsucht nicht nur auf die Aufhebung von Spielsperren, sondern auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sozialkonzepts bezieht, und verlangt, dass die Artikel zum Sozialkonzept entsprechend angepasst werden.

Art. 51 Sozialkonzept

FR, die EKSF und die KKBS möchten, dass in Absatz 1 Buchstabe g die externen

Expertinnen und Experten für die Evaluation des gesamten Sozialkonzepts vorgesehen werden.

Aus Sicht der SGGA und der FMH sollte näher ausgeführt werden, wie die Veranstalterinnen abhängig vom Vertriebskanal das Alter der Spielerinnen und Spieler überprüfen.

Art. 55 Aufdringliche Werbung

Mit Ausnahme des Casinos Bad Ragaz verlangen die Spielbanken und der SGV die Streichung dieses Artikels.

4.2.2 Geldwäschereiverordnung EJPD

Einleitende Bemerkung

Nach Auffassung der BA sollte im Abschnitt 4.2.1 «Ausgangslage» des erläuternden Berichts eher von einem geringeren Risiko als von «keinen nennenswerten Risiken» die Rede sein.

Art. 3 Begriffe

Loro möchte, dass die Begriffe «Kassageschäft» in Buchstabe b und «Wertübertragung innerhalb von Spielhandlungen» in Buchstabe d besser definiert werden.