Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Art. 44 Von den Spielbanken oder den Veranstalterinnen von Grossspielen bearbeitete Daten
Die Casinos Mendrisio und Locarno sind mit diesem Artikel einverstanden.
Schuldenberatung Schweiz schlägt vor, entsprechend den Absätzen 3, 4 und 5 von Artikel 94 VE-VGS ebenfalls einen Absatz 3, 4 und 5 hinzuzufügen, damit für die Datenerhebung durch die Spielbanken oder durch die Behörden die gleichen Regeln bestehen.
Art. 45 Spielerkonto
Gemäss EXPERTsuisse muss festgelegt werden, dass ein Spielerkonto nur von natürlichen Personen eröffnet werden kann. Ausserdem wünscht dieser Verband, dass der Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» in Absatz 3 Buchstabe b gelöscht wird. Die Spielbanken und der SGV verlangen, dass ein Absatz 4 hinzugefügt wird, damit Touristinnen und Touristen ein Spielerkonto bei einer Schweizer Spielbank eröffnen können.
Art. 45–47 Spielerkonto Informationen für die Eröffnung eines Spielerkontos Überprüfung der Identität
Die SGGA und die FMH kritisieren den Umstand, dass mit dem im Vorentwurf der
Verordnung vorgesehenen zweistufigen System zur Überprüfung der Identität der
Spielerinnen und Spieler theoretisch ein Minderjähriger ein Spielerkonto eröffnen könne.
Art. 47 Überprüfung der Identität
Nach Auffassung von EXPERTsuisse sollte die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Kopie beglaubigt werden. Dieser Verband schlägt auch vor, einen Absatz 3 hinzuzufügen, in dem die Überprüfung des Wohnsitzes oder der elektronischen Adresse vorgeschrieben wird. Im Weiteren schlägt er vor, dass die ESBK andere Authentifizierungsmittel zulassen kann.
Art. 48–50 Verwaltung des Spielerkontos Auflösung des Spielerkontos Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos
Die Casinos Mendrisio und Locarno werfen die Frage auf, ob es gemäss der in Absatz 2 vorgeschlagenen Bestimmung zulässig ist, Geld auf ein gemeinsames Konto der Spielerin oder des Spielers und einer Drittperson (z. B. eines Ehemanns oder einer Ehefrau) zu überweisen.
Art. 49 Auflösung des Spielerkontos
Zur vorgesehenen Frist in Absatz 3 bestehen unterschiedliche Auffassungen:
Schuldenberatung Schweiz erachtet die betreffende Frist als zu lang, während
EXPERTsuisse sie auf zehn Jahre verlängern möchte. Ebenfalls bezüglich Absatz 3 schlägt EXPERTsuisse vor, nur Guthaben von weniger als 500 Franken direkt dem AHV-
Ausgleichsfonds zu überweisen und bei höheren Beträgen von der ESBK weitergehende Nachforschungen zu verlangen. Aus Sicht von Schuldenberatung Schweiz sollte die in Absatz 4 vorgesehene Information bei der Eröffnung des Spielerkontos erfolgen und wiederholt werden. Ebenfalls geregelt werden sollte das Vorgehen beim Tod des Inhabers des Spielerkontos.
Art. 50 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos
Schuldenberatung Schweiz schlägt vor, bei der Eröffnung eines Spielerkontos mehr
Überprüfungen vorzunehmen. Die Veranstalterinnen von Online-Geldspielen könnten das Schuldbetreibungs- und Konkursregister oder das Register der Informationsstelle für