Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
4.1.10 10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 127 Übergangsbestimmung zum Register der gesperrten Personen
Artikel 127 ist eine Übergangsbestimmung, die den Übergang vom bisherigen Register der von den Spielbanken gesperrten Personen zum Register gemäss Artikel 80 und 82 BGS regeln soll. Zu diesem Artikel haben viele Vernehmlassungsteilnehmer Stellung genommen.
ZH, LU, UR, NW, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, TG, die FDKL und die Comlot schlagen vor, einen Absatz 2 zu diesem Artikel hinzuzufügen, in dem vorgesehen wird, dass das bisherige Register bereinigt werden muss und die darin verzeichneten Personen davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass die Sperre nun umfangreicher ist. Die Frist für diese
Inkenntnissetzung würde ein Jahr betragen. Anschliessend werden die Register
zusammengeführt.
FR, NE, GE, JU, Loro, Swisslos, das CP, die CRLJ und Sport-toto schlagen vor, die
Bestimmung zu ändern und vorzusehen, dass das bisherige Register nur für
Spielbankenspiele gilt.
VD schlägt vor, ab Inkrafttreten des Gesetzes das nach bisherigem Recht bestehende Register zu nutzen und den Spielerinnen und Spielern die Möglichkeit einzuräumen, nur für Spielbankenspiele gesperrt zu bleiben.
ZG lehnt jede Änderung ab. OW befürwortet eine Regelung, aber hat nicht näher ausgeführt, welche Regelung eingeführt werden soll.
SH weist darauf hin, dass in der Bestimmung auch das Verfahren für die Aufhebung der Spielsperre festgelegt werden sollte, da die bisherige und die neue gesetzliche Grundlage die Angelegenheit nicht auf die gleiche Weise regeln.
Art. 127a neu
Die Spielbanken möchten, dass die Bestimmungen zur Spielsperre erst später (zu einem von der ESBK festgelegten Zeitpunkt) in Kraft treten, damit die Spielbanken Zeit für die
Etablierung eines legalen Spielangebots haben.
Art. 127b neu
Lausanne und Suissedigital verlangen ebenfalls eine Übergangsbestimmung, um die
Sperrung aus technischer Sicht einzuführen.
Art. 128 Altrechtlich homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten
Die Comlot schlägt vor, die Übergangsbestimmung zu ergänzen, um die Übertragung der Dossiers über die Geschicklichkeitsspiele von der ESBK zur Comlot zu gewährleisten.
Art. 128a neu
Skilltrade fordert eine Übergangsbestimmung, mit der die Comlot während zwei Jahren daran gehindert wird, die technischen Vorschriften für Geschicklichkeitsspiele zu ändern.
4.2 Verordnungen des Departements
Da zu diesen Verordnungen viel weniger oder sogar nur vereinzelte Bemerkungen
eingegangen sind, haben wir die Struktur der Verordnungen nicht kapitelweise aufgeführt, sondern unter dem Titel jeder Verordnung jeweils nur die einzelnen Artikel mit ihrer
Sachüberschrift angegeben.