Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten

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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006

4.1.10 10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 127 Übergangsbestimmung zum Register der gesperrten Personen

Artikel 127 ist eine Übergangsbestimmung, die den Übergang vom bisherigen Register der von den Spielbanken gesperrten Personen zum Register gemäss Artikel 80 und 82 BGS regeln soll. Zu diesem Artikel haben viele Vernehmlassungsteilnehmer Stellung genommen.

ZH, LU, UR, NW, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, TG, die FDKL und die Comlot schlagen vor, einen Absatz 2 zu diesem Artikel hinzuzufügen, in dem vorgesehen wird, dass das bisherige Register bereinigt werden muss und die darin verzeichneten Personen davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass die Sperre nun umfangreicher ist. Die Frist für diese

Inkenntnissetzung würde ein Jahr betragen. Anschliessend werden die Register

zusammengeführt.

FR, NE, GE, JU, Loro, Swisslos, das CP, die CRLJ und Sport-toto schlagen vor, die

Bestimmung zu ändern und vorzusehen, dass das bisherige Register nur für

Spielbankenspiele gilt.

VD schlägt vor, ab Inkrafttreten des Gesetzes das nach bisherigem Recht bestehende Register zu nutzen und den Spielerinnen und Spielern die Möglichkeit einzuräumen, nur für Spielbankenspiele gesperrt zu bleiben.

ZG lehnt jede Änderung ab. OW befürwortet eine Regelung, aber hat nicht näher ausgeführt, welche Regelung eingeführt werden soll.

SH weist darauf hin, dass in der Bestimmung auch das Verfahren für die Aufhebung der Spielsperre festgelegt werden sollte, da die bisherige und die neue gesetzliche Grundlage die Angelegenheit nicht auf die gleiche Weise regeln.

Art. 127a neu

Die Spielbanken möchten, dass die Bestimmungen zur Spielsperre erst später (zu einem von der ESBK festgelegten Zeitpunkt) in Kraft treten, damit die Spielbanken Zeit für die

Etablierung eines legalen Spielangebots haben.

Art. 127b neu

Lausanne und Suissedigital verlangen ebenfalls eine Übergangsbestimmung, um die

Sperrung aus technischer Sicht einzuführen.

Art. 128 Altrechtlich homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten

Die Comlot schlägt vor, die Übergangsbestimmung zu ergänzen, um die Übertragung der Dossiers über die Geschicklichkeitsspiele von der ESBK zur Comlot zu gewährleisten.

Art. 128a neu

Skilltrade fordert eine Übergangsbestimmung, mit der die Comlot während zwei Jahren daran gehindert wird, die technischen Vorschriften für Geschicklichkeitsspiele zu ändern.

4.2 Verordnungen des Departements

Da zu diesen Verordnungen viel weniger oder sogar nur vereinzelte Bemerkungen

eingegangen sind, haben wir die Struktur der Verordnungen nicht kapitelweise aufgeführt, sondern unter dem Titel jeder Verordnung jeweils nur die einzelnen Artikel mit ihrer

Sachüberschrift angegeben.