Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung
EGBA verlangt weniger administrative Einschränkungen. Planzer schlägt vor, mehrere Punkte von Absatz 2 zu streichen.
Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit
TG verlangt genauere Ausführungen zum Ausdruck gute Corporate Governance in Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere zu den allfälligen Verbindungen mit Artikel 663bbisOR.
Art. 16 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken
Nach Auffassung der BDP sollte dieser Artikel aufgehoben werden.
Art. 16/17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
Zusätzlich zu den Pokerspielen möchten die Spielbanken und der SGV die Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit auf weitere Spiele erweitern.
Art. 17 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
SH regt an, Art. 17 Abs. 1 VGS um „ausnahmsweise“ zu ergänzen, sowie im Art. 29 VE-VGS. Aus Sicht der SP sollte in Buchstabe d festgehalten werden, dass zusätzlich zu den Standards im Sicherheitsbereich die Standards zur Geldwäscherei und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler einzuhalten sind. Grundrechte.ch schlägt vor, Buchstabe e zu streichen.
Art. 17a neu
Das Casino Luzern schlägt vor, einen Artikel hinzuzufügen, in dem die in Artikel 16 Absatz 2 BGS vorgesehene Kompetenzübertragung genauer ausgeführt wird, d. h. die Möglichkeit, für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.
Art. 18–19 Spieltechnische Anforderungen Konformitätsprüfung
Die Casinos Mendrisio und Locarno verlangen einen Verweis auf internationale Standards für Kontrollsysteme.
Art. 20 Betriebspflicht für Tischspiele
Die Casinos Mendrisio und Locarno begrüssen diese neue Bestimmung. Grundrechte.ch schlägt vor, Absatz 3 zu streichen.
4.1.3 3. Kapitel Grossspiele
Art. 22 Guter Ruf
Bezüglich der Kritik zu Absatz 1 verweisen wir auf die Ausführungen zu Artikel 8 Absatz 1, da von Comlot und grundrechte.ch die gleichen Punkte kritisiert werden.7 Gemäss VS sollte der betreffende Zeitraum für die Informationen in Absatz 2 genauer ausgeführt werden.
Skilltrade möchte die Geschicklichkeitsspiele von diesem Artikel ausnehmen.
7 Die inhaltlich gleiche Kritik wie bei Artikel 8 wird bei Artikel 22 zusätzlich auch von Goldengames und Swissplay geäussert.