Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten

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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006

die sich in der Referendumskampagne gegen das Gesetz engagierten, haben die

Verordnungen ebenfalls eher ablehnend aufgenommen, wobei sie einräumten, dass sich ihre Kritik letztlich gegen das Gesetz richte.4 Ein einziger Vernehmlassungsteilnehmer

bemängelte die Struktur der Verordnung des Bundesrates.5 Einige kritisierten den Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Eröffnung der Vernehmlassung gewählt hatte.6

Die grosse Mehrheit der Kantone hat die Vorentwürfe begrüsst. Viele Kantone haben sich der Stellungnahme der FDKL angeschlossen und diese teilweise mit einigen Bemerkungen ergänzt. Von den Kantonen gingen am meisten Bemerkungen zu den Kleinlotterien (Art. 35 ff. des Vorentwurfs VGS) und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (Art. 72 ff. des Vorentwurfs VGS) ein. In diesem Zusammenhang begrüssten mehrere Kantone die Massnahmen, die der Bundesrat in der zur Vernehmlassung

vorgelegten Vorentwürfe vorschlägt, oder schlugen einen stärkeren Schutz der Spielerinnen und Spieler vor.

Die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien haben die Vernehmlassungsvorlage insgesamt ebenfalls positiv aufgenommen. Sie haben sich hauptsächlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und der Sperrung illegaler Websites geäussert.

Die weiteren interessierten Organisationen haben mehrheitlich zu Aspekten des Vorentwurfs Stellung genommen, von denen sie direkt betroffen sind. Ihre Bemerkungen werden im zweiten Teil dieses Berichts detailliert dargestellt. Abgesehen von einigen Ausnahmen haben die Spielbanken wie auch die Präventionsorganisationen eine einheitliche Stellungnahme abgegeben. Im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit beziehen wir uns gesamthaft auf diese Stellungnahmen. Dabei führen wir die Fälle genauer aus, in denen sich einzelne

Vernehmlassungsteilnehmer nicht der allgemeinen Position der Gruppe angeschlossen haben, der sie angehören.

Die Comlot, die ESBK und der Kanton Neuenburg haben uns Änderungen zukommen lassen, die rein formelle Punkte betreffen. Diese Bemerkungen sind im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

4 Bemerkungen zu den verschiedenen Punkten der Vorlage

4.1 Geldspielverordnung des Bundesrates

4.1.1 1. Kapitel Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

Nach Auffassung von BL sollte der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–e BGS enthaltene Ausdruck «kurzzeitig» konkretisiert werden.

Schuldenberatung Schweiz wünscht, dass der in Artikel 1 Buchstabe a VE-VGS enthaltene Ausdruck «gewerbsmässig» durch «ohne direkten Gewinne der Veranstalterin» ersetzt wird. Die Comlot möchte Buchstabe b streichen. VS und SG wollen das Wort «insbesondere» in Buchstabe b streichen, während die SP in diesem Buchstaben die Bindung

freundschaftlicher Art hinzufügen möchte. SG wünscht ausserdem, dass die Anzahl

Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht grundsätzlich begrenzt wird, sondern dass sich die Beschränkung eher auf die Häufigkeit der Geldspiele innerhalb bestimmter Kreise bezieht.

4 Siehe insbesondere die Stellungnahme der GPS, der Jungen Grünen und der Piratenpartei.

5 Der Kanton Wallis

6 Insbesondere der Kanton Obwalden, die FDP, die PPS und die Jungen Grünen