Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Art. 71 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde
SG schlägt vor, die Terminologie dieses Artikels auf die Terminologie der StPO12
abzustimmen. Ausserdem verlangt SG, dass näher ausgeführt wird, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Informationspflichten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft obliegen.
Schliesslich schlägt die Comlot die Streichung von Absatz 1 Buchstabe d vor, da dieser deklaratorisch und damit überflüssig sei.
4.1.6 6. Kapitel Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Im sechsten Kapitel geht es um den Schutz vor exzessivem Geldspiel. Einleitend ist
festzuhalten, dass mehrere Kantone ihre Zufriedenheit über die Artikel in diesem Kapitel zum Ausdruck gebracht haben und diese befürworten. Dies gilt insbesondere für die Artikel zu den Sozialschutzmassnahmen im Zusammenhang mit online angebotenen Spielen, wobei die betreffenden Kantone keine besonderen Bemerkungen angebracht haben (ZG, GE, AG, VD). Die Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel haben zusätzlich zu konkreten Vorschlägen eine Liste mit Bestimmungen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach für das Schutzsystem unabdingbar sind. Diese Artikel werden in den nachfolgenden Kommentaren aufgeführt.
Art. 71bis neu
Die Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel, die GPS, die SP (teilweise), Schuldenberatung Schweiz und die KKBS verlangen, dass der Verordnung ein Artikel hinzugefügt wird, mit dem Artikel 72 Absatz 3 BGS näher ausgeführt wird.
Vorgeschrieben werden soll eine Zugangskontrolle für elektronische Lotterien, welche nach Möglichkeit direkt durch das Verkaufspersonal durchgevührt wird. Zudem soll diese Kontrolle auf Personen ausgeweitet wird, die gemäss Artikel 80 BGS vom Spielbetrieb ausgesperrt sind.
Art. 72 Indirekte Werbung
Schuldenberatung Schweiz schlägt vor, den Grundsatz der Transparenz der Werbebudgets vorzuschreiben. Ausserdem möchte dieser Verein den Kreis in Absatz 1 Buchstabe a erweitern, damit er auch die Leistungsanbieter umfasst, die mit den Veranstalterinnen von Geldspielen zusammenarbeiten. Schliesslich schlägt Schuldenberatung Schweiz vor, den Geltungsbereich von Absatz 1 Buchstabe b auf alle Veranstalterinnen von Geldspielen auszudehnen. TI sowie die Casinos Mendrisio und Locarno verlangen, dass das Kriterium «ersichtlicher Zusammenhang» in Absatz 1 Buchstabe b näher ausgeführt wird.
Art. 73 Werbeverbot
TI schlägt vor, gegebenenfalls in der Werbung eine allgemeine Warnung einzuführen, mit der darauf hingewiesen wird, dass mit Geldspielen ein Suchtrisiko verbunden ist. Die
Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel, die GPS, die SP, die PPS, die Jungen Grünen, Schuldenberatung Schweiz, die EKSF und die KKBS schlagen vor, die Rechtsbegriffe, mit denen die verbotene Werbung in Artikel 74 Absatz 1 BGS umschrieben wird, d. h. «aufdringlich» und «irreführend», in der Verordnung zu
definieren. Die Präventionsorganisationen, die GPS, die SP, die PPS, die Jungen Grünen und Schuldenberatung Schweiz schlagen sogar eine Bestimmung vor, die in diese Richtung
12 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0