Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Stellung genommen. Ihre Stellungnahmen sind unterschiedlich und beziehen sich auf den gesamten Inhalt von Artikel 67.
TI möchte die kantonale Zuständigkeit für das absolute Verbot automatisiert durchgeführter Grossspiele beibehalten. In einem geringeren Ausmass teilen die Casinos Mendrisio und Locarno diese Auffassung. Die gleichen Casinos begrüssen es, dass mit Buchstabe a neu die Möglichkeit geboten wird, Grossspielautomaten in Spielbanken aufzustellen. TI wünscht, dass die Kriterien in Absatz 1 Buchstabe b restriktiver ausgestaltet werden. Nach Auffassung von FR, VS, NE, GE, JU, Loro, Swisslos, des CP, der CRLJ und von Sport-toto sollte Absatz 1 Buchstabe b so formuliert werden, dass Grossspielautomaten auch in Geschäften zur Verfügung gestellt werden dürfen. AG möchte die Einschränkung nach Absatz 5 auch auf die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Orte anwenden und damit an diesen Orten
ausschliesslich Geschicklichkeitsspielautomaten zulassen. LU will die in Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Orte festlegen, da diese keine Bewilligung für die Eröffnung benötigen, jedoch gewisse Begrenzungen einhalten müssen, insbesondere bezüglich der Zahl der Geräte.
Swissplay verlangt, dass der Ausdruck «Selbstbedienungsgerät» in Absatz 2 definiert wird. Ausserdem fordert Swissplay, die Geschicklichkeitsspiele vom Geltungsbereich von Absatz 3 auszunehmen. LU wünscht eine Definition von problematischen Orten gemäss Absatz 3,
während Skilltrade die ersatzlose Streichung von Absatz 3 verlangt.
Skilltrade verlangt, die Geschicklichkeitsspiele von Absatz 4 auszunehmen. Gastrosuisse wünscht eine Lockerung von Absatz 4. Konkret verlangen Goldengames und Swissplay,
dass in Absatz 4 die Möglichkeit eingeräumt wird, an den in Absatz 1 Buchstabe b
aufgeführten Orten zwei Spielautomaten jedes Typs zur Verfügung zu stellen, d. h. zwei Grossspielautomaten für Lotterien und Sportwetten und zwei
Geschicklichkeitsspielautomaten.
LU erachtet die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 20 Spielautomaten als zu hoch und schlägt vor, diese auf 10 Automaten zu senken, während Goldengames diese Obergrenze als zu tief beurteilt und eine Erhöhung auf 30 Spielautomaten vorschlägt. Zu Absatz 6:
Skilltrade schlägt vor, statt des Ausdrucks Geschicklichkeitsspielautomaten den Ausdruck Spielautomaten zu verwenden sowie Konsumationsgutscheine zu den möglichen Gewinnen in Buchstabe b hinzuzufügen. Schliesslich verlangen Goldengames, Swissplay und
Skilltrade, die in Absatz 6 Buchstabe d festgelegte Mindestdauer auf 20 Sekunden zu
verringern.
Art. 68 Informationspflichten
LU verlangt, dass die interkantonale Behörde in der Spielbewilligung den Standort von Grossspielautomaten angibt. Gastrosuisse schlägt vor, diesen Artikel zu streichen.
Art. 69 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde
Die Comlot schlägt eine andere Formulierung von Absatz 3 vor, sodass nicht nachgewiesen werden muss, dass die Organisation mit Sitz im Ausland Datenschutzstandards einhält, die den schweizerischen gleichwertig sind, sondern dass die Daten zurückgehalten werden können, wenn der Verdacht besteht, dass diese Standards nicht eingehalten werden.