Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Art. 77c neu
Die PPS schlägt vor, die Möglichkeit einzuführen, das Sozialkonzept für die
Aufsichtsbehörden zu testen.
Art. 78 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
ZG ist mit diesem Artikel einverstanden. TG schlägt vor, einheitliche Kriterien für die
Definition von «auffälligem» Geldbezugsverhalten festzulegen. Nach Auffassung von BE sollte dieses Geldbezugsverhalten definiert werden.
AG möchte, dass für Grossspiele eine ähnliche Vorschrift wie Artikel 78 Absatz 1
vorgesehen wird.
Die Casinos Mendrisio und Locarno schlagen vor, Absatz 2 zu streichen und lediglich den Standort von Geldbezugsautomaten anzugeben. Im Gegensatz dazu schlägt
Schuldenberatung Schweiz vor, Geldbezugsautomaten in Spielbanken zu verbieten.
Art. 79 Zusammenarbeit mit einer Suchtfachstelle
BS, NE, GE, JU, Loro, Swisslos, das CP, die CRLJ und Sport-toto verlangen, diesen Artikel zu streichen. Die ESBK fordert eine Neuformulierung, indem die Pflicht zur Zusammenarbeit aufgehoben wird. BE, ZG, FR, AG, VD, die EKSF und die KKBS begrüssen diese Vorschrift und die Pflicht zur Zusammenarbeit. SG, AG (teilweise), TG (teilweise), TI, die
Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel,
Schuldenberatung Schweiz, die SGPG, die KKBS und die FMH möchten hinzufügen, dass sich die Pflicht zur Zusammenarbeit auf von den Kantonen anerkannte Institutionen bezieht.
Art. 80 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
Nach Ansicht von LU und UR sollte näher ausgeführt werden, dass die finanzielle Lage im Zusammenhang mit der Aufhebung der freiwilligen Spielsperre überprüft wird. Zur Frist von drei Monaten bestehen unterschiedliche Auffassungen: LU erachtet sie als zu lang, UR und BS sind mit dieser Frist einverstanden, während SH und die Jungen Grünen sie auf sechs Monate verlängern möchten. Die SP schlägt vor, Absatz 2 zu streichen. Aus Sicht von BE, UR und Schuldenberatung Schweiz sollte näher ausgeführt werden, dass die
Veranstalterinnen bei einer Aufhebung der freiwilligen Spielsperre mit einer vom Kanton anerkannten Person oder Institution zusammenarbeiten müssen.
Art. 81 Daten im Register der gesperrten Personen
Die Casinos Mendrisio und Locarno schlagen vor, dass auf die Angabe der
Staatsangehörigkeit verzichtet wird. Ausserdem möchten sie, dass in Absatz 4 näher ausgeführt wird, dass die Eintragung bei der Veranstalterin bestritten werden muss, welche die Spielsperre verhängt und die Daten eingetragen hat.
Art. 82 Bericht zum Sozialschutz
BE, LU, UR, TG, die EKSF und die KKBS möchten Absatz 1 so umformulieren, dass nicht die Möglichkeit, sondern eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht.
Art. 83 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle
Die Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel haben darauf hingewiesen, dass dieser Artikel für sie von grosser Bedeutung ist. Die SP möchte die Möglichkeit prüfen, in der Verordnung Höchstbeträge für die Spielerinnen und Spieler festzulegen. Schuldenberatung Schweiz schlägt vor, Warnmeldungen vorzusehen, die darauf hinweisen, dass demnächst eine bestimmte Obergrenze erreicht wird. Ausserdem