Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten

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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006

geht. GE und VD schlagen vor, nur den Ausdruck «aufdringlich» zu definieren. Nach

Auffassung von VD sollte ausserdem die Werbung für Geldspiele an Orten verboten werden, die für den Zahlungsverkehr bestimmt sind. Lightning möchte überdies, dass dieses Verbot für alle Orte gilt, die für Minderjährige zugänglich sind.

Art. 74 Demoversionen von Online-Spielen

Die Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von exzessivem Geldspiel haben darauf hingewiesen, dass dieser Artikel für sie von besonders grosser Bedeutung ist. Die SGPG und die FMH, teilweise mit Unterstützung von SG, schlagen vor, dass die fiktiv gespielte Währung zwingend der Schweizer Franken sein muss.

Art. 75 Gratisspiele und Gratisspielguthaben

Artikel 75 bezieht sich auf Gratisspielguthaben, die den Spielerinnen und Spielern sowohl in den terrestrischen Spielbanken als auch im Rahmen von Online-Geldspielen gewährt

werden. Dieser Artikel hat zahlreiche Bemerkungen von verschiedenen

Vernehmlassungsteilnehmern hervorgerufen. Die betreffenden Kommentare beziehen sich praktisch auf den gesamten Inhalt des Artikels und weisen unterschiedliche Zielrichtungen auf.

Nach Ansicht von TI sollte die Möglichkeit, Gratisspielguthaben zu gewähren, aufgehoben werden. Die Casinos Mendrisio und Locarno sind der Meinung, es sei nicht klar, ob Artikel 75 auch für Online-Geldspiele gelte. Die SGPG und die FMH sind gegenüber einer solchen Massnahme skeptisch: Da Gratisspielguthaben, insbesondere bei Online-Geldspielen, in erster Linie auf den internationalen Wettbewerb ausgerichtet sind, sollte die Sperrung von Websites vor diesem Wettbewerb schützen. Man könnte davon absehen, diese Praxis in der Schweiz zuzulassen. Gemäss der SGPG und der FMH zeigt die Genehmigung dieser Praxis, dass befürchtet wird, die Sperrung sei unwirksam. VD möchte, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gratisspielguthaben zwischen der ESBK und der Comlot klar geregelt wird.

Gemäss NE, GE, JU, Loro, Swisslos, des CP, der CRLJ und von Sport-toto muss klar sein, dass die Voraussetzungen in Absatz 2 abschliessend aufgeführt sind. Zu Absatz 2

Buchstabe b halten die SGPG und die FMH fest, dass es heikel sei, die Definition der

gefährdeten Personen ausschliesslich der Praxis zu überlassen, während die Forschung auf diesem Gebiet die gefährdeten Bevölkerungsgruppen eindeutig benenne. Ausserdem müsse die Praxis in diesem Bereich regelmässig überprüft werden. BE, LU und AI schlagen

unterschiedliche Lösungen vor, um das Problem der Definition von gefährdeten Spielerinnen und Spielern besser zu lösen (BE: die Angestellten, die mit Spielerinnen und Spielern zu tun haben, besser ausbilden; LU und AI: Kriterien festlegen, um gefährdete Spielerinnen und Spieler zu erkennen). Nach der FMH sollte in Absatz 2 präzisiert werden, dass

Minderjährigen keine Gratisspielguthaben gewährt werden dürfen.

Nach Auffassung der SGPG und der FMH ist nicht klar, ob Absatz 3 auch auf Online-

Geldspiele angewandt wird. Die Organisationen zur Prävention und Bekämpfung von

exzessivem Geldspiel, die SP, die PPS, die Jungen Grünen, Schuldenberatung Schweiz und die KKBS verlangen die Streichung von Absatz 3 und ein Verbot von Gratisspielguthaben für landbasierte Spielbanken. Die Gewährung solcher Guthaben soll nur Online-Spielbanken gestattet sein.

Schuldenberatung Schweiz möchte, dass Online-Gratisspielguthaben begrenzt werden, wie bei den landbasierten Spielbanken.

EXPERTsuisse schlägt vor, dass in Absatz 4 der ESBK die Möglichkeit zugebilligt wird, den Revisionsstellen bezüglich dieser Gratisspielguthaben eine Kontrollbefugnis einzuräumen.