Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten

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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006

Art. 89 Sperrmethode

Die GPS, die PPS, die Jungen Grünen, Digitale Gesellschaft, Swico, Asut, Swisscom, UPC, Suissedigital, ISOC-CH, Init7 und grundrechte.ch schlagen vor, direkt in der Verordnung die zu verwendende Sperrtechnik festzuhalten, d. h. die Sperrung von Domain-Namen.

Zusätzlich schlagen die GPS, Digitale Gesellschaft und ISOC-CH vor, die betreffende Technik bei der nächsten Revision in das Fernmeldegesetz13 aufzunehmen. Andere

Vernehmlassungsteilnehmer schlagen zusätzlich vor, auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hinzuweisen (UPC, Suissedigital). Die SVP möchte, dass in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen wird, dass die am wenigsten einschneidende Sperrtechnik verwendet wird. Die GLP und Lightning schlagen mit einer ähnlichen Argumentation vor, Einschränkungen der Sperrmethode in die Verordnung aufzunehmen. Die SP will explizit erwähnen, dass bei der Festlegung der verwendeten Technik die Gefahr einer übermässigen Sperrung

berücksichtigt wird. SH möchte, dass die Sperrseiten nicht auf ein legales Geldspielangebot in der Schweiz verweisen. Lightning zustimmt diesen Vorschlag.

Art. 89a neu

Lightning schlägt vor, in einem neuen Artikel aufzuzeigen, dass Sperrmassnahmen selten ergriffen werden, dass ausländische Websites die Möglichkeit haben, durch regelkonformes Verhalten einer Sperre zu entgehen respektive von den Sperrlisten wieder entfernt werden. Ebenfalls aufgezeigt werden solle, dass Websites, die in der Schweiz wohnhafte

Spielerinnen und Spieler nicht als Kundinnen und Kunden akzeptieren, nicht gesperrt werden.

Art. 89b neu

Lightning schlägt vor, in einem neuen Artikel vorzusehen, dass Sperrmassnahmen auch den weiteren Anforderungen des schweizerischen Rechts entsprechen müssten.

Art. 90 Koordination der Behörden

Digitale Gesellschaft und ISOC-CH sind mit der Veröffentlichung der Sperrlisten im

Bundesblatt einverstanden. Swico, Asut, Swisscom und UPC möchten, dass in der

Verordnung der gemeinsame Versand der Liste an die Anbieterinnen geregelt wird, damit diese von den Aufsichtsbehörden nicht mehrere Listen erhalten. Nach Ansicht der PPS sollte die Liste im Anschluss an jede Aktualisierung im nächsten erscheinenden Bundesblatt veröffentlicht werden. Init7 schlägt die Einführung eines Systems vor, das es den

Anbieterinnen ermöglicht, Domain-Namen automatisch zu sperren.

Art. 91 Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen

Die SVP, die GLP, Digitale Gesellschaft, Swico, Asut, Swisscom, UPC, Lausanne,

Suissedigital und ISOC-CH lehnen eine Entschädigung unter Berücksichtigung des

Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips ab und verlangen, dass die

Fernmeldedienstanbieterinnen wie gesetzlich vorgesehen vollständig entschädigt werden. Die GPS, die PPS und Digitale Gesellschaft schlagen vor, Kostenerstattungstabellen

einzuführen, da es für kleine Zugangsanbieterinnen schwierig ist, eine detaillierte

Abrechnung der durch die Sperrung verursachten Kosten vorzulegen. Die PPS schlägt auch vor, jedes Jahr die Sperrungskosten pro Fernmeldedienstanbieterin zu veröffentlichen.

Art. 91a neu

Lausanne schlägt vor, die Pflicht zur Sperrung für kleine Fernmeldedienstanbieterinnen zu lockern.

13 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997, SR 784.10