Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Konsumkredit (IKO) konsultieren. Ausserdem könnten die Zahlungen auf eine Debitkarte beschränkt werden, oder der Betrag auf dem Spielerkonto könnte begrenzt werden.
Schuldenberatung Schweiz ist auch der Meinung, dass es sich bei der in Absatz 2
vorgesehenen Frist von einem Monat um einen langen Zeitraum handelt und dass der in Absatz 3 vorgesehene Betrag von 1000 Franken hoch angesetzt ist. Überdies betont dieser Verein, der Spieler müsse offensiv (und nicht nur in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) über die in Artikel 50 Absatz 4 festgelegte Sanktion in Kenntnis gesetzt werden, die angewandt wird, wenn der Spieler ein Konto eröffnet, ohne die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Art. 52 Höchsteinsatz für Geldspielautomaten
Die Spielbanken und der SGV verlangen, dass der zweite Teil von Absatz 2 gestrichen wird (der Höchsteinsatz nach Absatz 1 würde somit für automatisiert durchgeführte Tischspiele nicht gelten). Das Casino Lugano verlangt die Streichung von Absatz 2 und die Rückkehr zum gegenwärtigen System, das in Artikel 23 GSV11 vorgesehen ist.
Art. 54 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank
GE schlägt vor, genauer auszuführen, dass Minderjährige keinen Zutritt zu Spielbanken haben.
Art. 62 Informatiksicherheit der Online-Spiele
Die Casinos Mendrisio und Locarno schlagen vor, auf die Zertifizierung nach ISO 27001 zu verzichten, weil sie kostspielig ist.
Art. 63a neu
Die Organisationen zur Prävention von exzessivem Geldspiel schlagen vor, einen neuen Artikel einzuführen, mit dem Artikel 46 Absatz 2 BGS genauer ausgeführt wird, indem der in diesem Artikel enthaltene Ausdruck «angemessen» auf höchstens 5 Prozent des
Bruttospielertrags der Veranstalterinnen von Geldspielen festgelegt wird.
Art. 64–65 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online-
Spielbankenspielen Separate Jahresrechnung für Annexbetriebe
EXPERTsuisse schlägt vor, den Ausdruck «Erfolgsrechnung» durch den Ausdruck
«Segmentrechnung» zu ersetzen und der ESBK die Möglichkeit einzuräumen, weitere Bestimmungen zur Segmentrechnung von Online-Spielbankensystemen festzulegen.
Art. 66 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision
EXPERTsuisse schlägt vor, Absatz 2 zu ändern, indem eine Prüfung aus
betriebswirtschaftlicher und aus rechtlicher Sicht vorgesehen wird. Ausserdem möchte EXPERTsuisse, dass am Ende von Buchstabe a näher ausgeführt wird, dass es sich um einen Auftrag der ESBK handelt.
Art. 67 Automatisiert durchgeführte Grossspiele
Artikel 67 betrifft die automatisiert durchgeführten Grossspiele. Er bezieht sich auf zwei Hauptarten von Spielen: auf Grossspielautomaten für Lotterien und Sportwetten sowie auf Geschicklichkeitsspielautomaten. Zu diesem Artikel haben die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen, aber auch mehrere Kantone und Lotteriegesellschaften ausführlich
11 Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September 2004, SR 935.521.21