Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 27 Seiten
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Verordnungen zum Geldspielgesetz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258608 / 217.1/2015/00006
Die Comlot, SG, TG und grundrechte.ch möchten Buchstabe c streichen. VS will für den Ausdruck «tiefe» einen bestimmten Betrag festlegen.
Art. 2 Spielbankenspiele
VS möchte die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme auf alle Online-Spiele ausdehnen.
Art. 3 Geschicklichkeitsspiele
Draftkings, Fsport und OulalaGames schlagen vor, Buchstabe a zu ändern, indem
festgehalten wird, dass das Ergebnis des Spiels hauptsächlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Ausserdem schlagen diese Vernehmlassungsteilnehmer vor, die in
Buchstabe b aufgeführte Wahrscheinlichkeit, dass beim Blindspiel ein Gewinn erzielt wird, zu beziffern sowie die Anzahl Optionen anzugeben, mit denen die Spielerinnen und Spieler den Spielverlauf beeinflussen können. Schliesslich fordern sie zusammen mit Skilltrade, dass Buchstabe d gestrichen wird. Swissplay will den Ausdruck Komplexität in Buchstabe d durch den Ausdruck körperliche oder geistige Geschicklichkeit ersetzen.
4.1.2 2. Kapitel Spielbanken
Art. 5 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen
TG, die BDP und die ESBK möchten Buchstabe e streichen. FR und AG wollen die sozialen Kosten in Buchstabe e hinzufügen.
Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
Die Spielbanken möchten, dass der im erläuternden Bericht definierte Ausdruck
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner weniger eng gefasst wird. Die SVP hält fest, dass Schweizer Unternehmen kaum als wichtigste Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner der Spielbanken bevorzugt werden, und kritisiert dies. Der SGV verlangt, dass Artikel 6 eine vollständige Liste der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner enthält. Die ESBK schlägt vor, die Spiellieferanten von den wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern auszunehmen.
Art. 8 Guter Ruf
Zu Artikel 8, in dem es um den guten Ruf von Spielbanken geht, und zum entsprechenden Artikel 22, der sich auf Grossspiele bezieht, wurden recht viele Bemerkungen angebracht. Planzer schlägt vor, diesen Artikel vollständig umzuformulieren, damit er weniger restriktiv ist und über den guten Ruf nur Personen ausgeschlossen werden, die in der Schweiz oder im Ausland wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Geldspielen
verurteilt wurden. Die PPS verlangt, dass Absatz 1 gestrichen wird. Nach Ansicht der SVP, der GLP, der PPS und von Planzer ist die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von fünf Jahren zu lang. Einige Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, diese Frist auf drei oder zwei Jahre zu verkürzen. EGBA und grundrechte.ch schlagen vor, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen. Die Comlot kritisiert Absatz 1 generell und insbesondere die Kohärenz von Buchstabe a und b. Ausserdem schlägt sie vor, eine Verbindung zwischen dem guten Ruf in Artikel 8 und der Sperrliste herzustellen.
Die ESBK und die SP schlagen vor, Absatz 2 zu streichen. Die SVP kritisiert diesen Absatz: Er sei eher unklar und könne zu einer willkürlichen Anwendung führen. EGBA lehnt den Grundsatz einer unterschiedlichen Anwendung des Gebots von Treu und Glauben für Lieferanten und die übrigen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner ab. Die PPS schlägt vor, in Absatz 4 genauer auszuführen, dass die vorzulegenden Unterlagen auch die Strafverfahren der Führungskräfte der Gesuchstellerin umfassen müssen.