Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Schneeschuhtouren Kantone

ZG und GR beantragen, dass der Schwierigkeitsgrad für bewilligungspflichtige Schneeschuhtouren auf den Schwierigkeitsgrad WT3 festzulegen sei. Auch BE stellt sich die Frage, ob die Lawinengefahr so hoch sei, dass sich die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs bei den Schneeschuhtouren rechtfertige.

GR fordert vor der Aufnahme der Ausnahme für Schneeschuhrouten, dass zuerst die Verantwortlichkeiten bezüglich solcher Routen geklärt werden. Es sei zu hinterfragen, ob «ausgeschilderte und geöffnete Schneeschuhrouten» mit «ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen» und Skipisten (im Verantwortungsbereich der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen) verglichen werden können. Erst, wenn für Schneeschuhrouten ähnliche Kontrollen bestehen würden, könne diese Ausnahme in die Verordnung Eingang finden.

Parteien

Die BDP lehnt die neu formulierte Bewilligungspflicht für Schneeschuhtouren mit dem Schwierigkeitsgrad WT2 in dieser Form ab. Es soll eine Ergänzung aufgenommen werden, wonach Schneeschuhwanderungen WT2 bei geringer oder mässiger Lawinengefahr von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Auch die FDP lehnt eine Bewilligungspflicht ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 ab.

Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private

SSSA ist der Meinung, dass die vorgesehene Bewilligungspflicht ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 auf den Schwierigkeitsgrad WT3 angehoben werden soll. NFRT fordert sogar eine Bewilligungspflicht erst ab dem Schwierigkeitsgrad WT4.

ERBINAT bemängelt, dass keine auf der Bergnotfallstatistik beruhenden Auswertungen für Not- oder gar Todesfälle im Rahmen von geführten Trekkingtouren vorgebracht werden, die eine erhöhte objektive Gefahr der Aktivität Schneeschuhlaufen oder Wintertrekking belegen würden. Somit sei die Bewilligungspflicht für diese Aktivitäten im Bereich WT2 nicht nachvollziehbar.

Eine Unterstellung unter die Bewilligungspflicht von Schneeschuhtouren mit dem Schwierigkeitsgrad WT2 geht nach Auffassung der CHWW, NWWW, OWWW, ZGWW, TGWW, LUWW, NEWW, BEWW, AGWW, ZHWW, BAW, PA, Pro Senectute zu weit und wird abgelehnt. Gemäss der SAC-Schwierigkeitsbewertung handle es sich beim Grad WT2 um nicht anspruchsvolle Schneeschuhwanderungen im flachen oder wenig steilen Gelände (< 25°) ohne Abrutsch- oder Absturzgefahr. Weil in der näheren Umgebung Steilhänge vorhanden sein können, bestehe zwar eine gewisse Lawinengefahr, jedoch nur insoweit, als aus solchen Steilhängen spontane Lawinen oder Fernauslösungen zu befürchten sind. Vor diesem Hintergrund könne beim Schneeschuhwandern WT2 von einer eigentlichen Risikoaktivität aber nicht die Rede sein. Jedenfalls verlange der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass eine Bewilligungspflicht sachlich und zeitlich nur soweit greife, als es aufgrund der Risikolage effektiv erforderlich sei.

Auch diverse Wanderleiterinnen und Wanderleiter erachten die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich Schneeschuhwandern als unnötige Verschärfung, welche das Führen von Schneeschuhtouren im niederschwelligen Risikobereich deutlich erschwere.

Die bfu und die Suva erachten die Senkung der Schwierigkeitsstufe von WT3 auf WT2 als sinnvoll. Sobald man sich in lawinengefährdetem Gebiet aufhalte, sei Lawinenkenntnis nötig. Auch WeitWandern, SWL/ASAM und SOA begrüssen die Unterstellung von Schneeschuhtouren mit dem Schwierigkeitsgrad WT2 unter die Gesetzgebung.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Klettern Kantone

GR beantragt der Klarheit und Stimmigkeit halber die Ergänzung durch «Klettertouren». VS schlägt vor, «Klettern in Felsen» zu wählen.