Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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tigkeitsfeldes der Kletterlehrer auf Klettersteige. Die Einschränkung bis und mit Schwierigkeitsgrad K3 sei jedoch nicht nachvollziehbar. Habe ein Kunde psychische oder physische Probleme, müsse er ans Seil genommen werden, d.h. er sei in den schwierigen oder exponierten Stellen von «Standplatz» zu «Standplatz» zu sichern. Diese Art der Sicherung sei eine Kernkompetenz der Kletterlehrer.
SKLV beantragt des Weiteren, in Absatz 4 als Berufsverband nicht nur den SKLV, sondern auch den SBV zu erwähnen.
Artikel 8 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer Kantone
GR lehnt eine generelle Öffnung des Schwierigkeitsgrades S für Schneesportlehrerinnen und - lehrer aus Sicherheitsgründen ab. Hingegen gäbe es durchwegs Varianten, welche teilweise durch den Schwierigkeitsgrad S führen und von Schneesportlehrerinnen und -lehrern aufgrund ihrer Ausbildung absolviert werden können. Aus diesem Grund sei es begrüssenswert, wenn eine Grundlage geschaffen würde, dass im kantonalen Varianteninventar auch Varianten aufgeführt werden können, welche ausnahmsweise kurze Passagen des Schwierigkeitsgrades S betreffen. VD lehnt den Schwierigkeitsgrad «S» ebenfalls ab und beantragt, diesen auf «ZS» zu belassen.
VS verlangt die Streichung von Absatz 2 Buchstabe b, da die SSBS-Instruktoren über keinen eidgenössischen Fachausweis verfügen. Nur Professionelle mit eidgenössischem Fachausweis sollen eine Bewilligung beantragen können.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Der SBV ist mit der Erweiterung der Kompetenzen der Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer bei Variantenabfahrten vom heutigen Schwierigkeitsgrad ZS auf neu S einverstanden (Abs. 1 lit. a Ziff. 3). Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer solche Abfahrten nur durchführen, wenn dies die Beurteilung des Lawinenrisikos gemäss ihrer Kompetenz auf Grund des Ausbildungsstandes zulässt. Falls diese Beschränkung in Artikel 3 oder anderswo nicht enthalten sein sollte, spricht sich der SBV dafür aus, dass die Limite bei ZS belassen wird. Andernfalls wäre die Erweiterung der Kompetenzen der Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer bei Variantenabfahrten auf neu S zumindest in dem Sinne zu beschränken, dass keine Absturzgefahr bestehen dürfe oder die Abfahrt in einem kantonalen Varianteninventar enthalten sein müsse. Mit der Gleichstellung des Abschlusses als «Swiss Snowboard Instructor SSBS» mit dem Abschluss als «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis gemäss Absatz 2 Litera b ist der SBV nicht einverstanden und beantragt die Streichung des Absatzes 2 Litera b.
SSSA ist der Meinung, dass die Stufe S für Variantenabfahrten, wie im Entwurf vorgeschlagen, beibehalten werden soll, jedoch mit der Einschränkung, sofern keine Absturzgefahr bestehe oder die Abfahrt in einem kantonalen Varianteninventar enthalten sei. Weitere Einschränkungen für Schnessportlehrerinnen und -lehrer sollen nicht vorgesehen werden. SSSA beantragt weiter, Absatz 2 Litera b der Verordnung ersatzlos zu streichen. SSSA habe mit grossem Aufwand die Vereinheitlichung der Schneesportlehrerausbildung in der Schweiz aufgegleist und umgesetzt. Mit der Fachprüfung über sämtliche Module werde sichergestellt, dass das erforderliche Fachwissen in jedem Bereich vorhanden ist. Die explizite Anerkennung des Swiss Snowboard Instruktors SSBS führe zu einer Verwässerung der gesetzgeberischen Vorgaben. SSSA betont, dass wenn an einer expliziten Anerkennung auf Verordnungsstufe der SSBS-Ausbildung festgehalten werde, sei Artikel 8 Absatz 2 Litera b in jedem Fall dahingehend zu ergänzen, dass auch der Instruktor SSSA mit dem Zusatzmodul Varianten und Touren als gleichwertige Ausbildung in die Verordnung aufgenommen werde. Die Ausbildung zum Instruktor SSSA mit dem Zusatzmodul Varianten und Touren sei mindestens gleichwertig zur Ausbildung zum Swiss Snowboard Instructor SSBS.
Für den SAC ist trotz des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht nachvollziehbar, dass neu auch der Abschluss «Swiss Snowboard Instructor SSBS» anerkennt werden soll. Der SAC habe bis heute keine Ansprüche für seine eigenen Ausbildungen gestellt, da sie