Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Der SBV setzt sich für eine generelle Bewilligungspflicht für das Felsklettern ein. Beim Klettern in Felsen sei bereits bei Einseillängenrouten (Klettergärten) und nicht nur in Mehrseillängenrouten die Absturzgefahr dauernd gegeben. Es brauche auch vertiefte Kenntnisse in der Seil- und Sicherungstechnik, um eine Gruppe betreuen zu können.
Der SAC begrüsst das Löschen des Hinweises auf «Felsen». SAB beantragt, den Begriff «Klettern im Fels» zu wählen. Der SKLV beantragt, «Escalade sur Site Naturel d’Escalade sous entendu sur rocher» zu wählen.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i-k Canyoning, River-Rafting und Wildwasserfahrten Parteien
Die SVP empfiehlt, hier nicht einzelne Sportgeräte aufzuzählen, sondern die Verordnung allgemeingültiger zu formulieren. Ansonsten werde riskiert, dass die Verordnung bei jedem neuen Sportgerät, dass hinzukomme, wieder angepasst werden müsse.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
ERBINAT begrüsst die Klärung in Bezug auf Kanu und Kajak.
2. Abschnitt: Bewilligung Parteien
Die FDP lehnt es ab, dass in diesem Abschnitt lediglich eidgenössische Fachausweise als genügende Ausbildungen betrachtet werden und beantragt, dass weitere, äquivalente Ausbildungen als gleichwertig anerkennt werden.
Artikel 7 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer Kantone
GR lehnt das Kriterium «Gehen am kurzen Seil» von Absatz 1 Litera a ab, weil dieses zu unbestimmt sei. Zudem würden Kletterlehrerinnen und –lehrer nicht in der Technik des Gehens am kurzen Seil ausgebildet. Entsprechend können sie auch nicht verlässlich erkennen, in welchen Situationen diese Technik sinnvollerweise anzuwenden wäre. Es sei gemäss der bisherigen Regel auf einen Zu- oder Abstieg, welcher «maximal dem Schwierigkeitsgrad T3 entspricht» abzustellen.
GR verlangt zudem die Aufnahme eines neuen Absatzes 6. Damit sollen Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer auch Mehrseillängenrouten mit Zu- und Abstiegen, die schwieriger sind als T3, begehen können. Dies soll aber von einer entsprechenden Zusatzausbildung abhängig gemacht werden.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Mit der neu formulierten Eingrenzung des Zu- und Abstieges nach Absatz 1 Litera a, wonach dieser «kein Gehen am kurzen Seil» erfordern darf, ist der SBV einverstanden. Die Erweiterung des Kompetenzbereichs der Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer gemäss Absatz 4 auf das Begleiten von Kundinnen und Kunden auf Klettersteigen lehnt der SBV jedoch ab und beantragt die Streichung dieses Absatzes.
Die bfu sowie die Suva sind der Meinung, dass das Gehen am kurzen Seil bei Kletterlehrerinnen und -lehrer nicht angewendet werden soll, weil es auch nicht ausgebildet werde. Diese Änderung in Absatz 1 Buchstabe a sei deshalb zu begrüssen. Hingegen obliege die Beurteilung, ob ein Gehen am kurzen Seil erforderlich ist oder nicht, den Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer selber. Wie sie diese Einschätzung ohne entsprechende Ausbildung vornehmen sollen, sei unklar.
Der SAC und der SKLV begrüssen die neue Definition der Zu- und Abstiege, da diese der Praxis besser gerecht werde. Der SAC und der SKLV begrüssen zudem die Erweiterung des Tä-