Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten

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 Wanderleiter – T4 nach Zusatzausbildung:

Auch diese Möglichkeit wird grösstenteils begrüsst.

Anerkennung der Ausbildung des „Instructors SSBS“ als Grundlage für eine Bewilligung zum Fahren abseits der Piste (Art. 8)

Die Möglichkeit, dass Snowboard Instructoren SSBS eine Bewilligung beantragen können, wird abgelehnt, soweit sich die Vernehmlassungsteilnehmenden dazu äussern.

Aufnahme einer neuen Bewilligungskategorie (Art. 10)

Wildwasseraktivitäten dürfen gemäss der bisherigen Rechtslage ausschliesslich durch Unternehmen angeboten werden, die für diese Aktivität zertifiziert sind. Es zeichnet sich jedoch das Bedürfnis ab, diese Aktivität auch durch Einzelpersonen anzubieten. Die Möglichkeit einer Einzelbewilligung für „Kanulehrerinnen bzw. Kanulehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ wird begrüsst. Verschiedene Teilnehmer verlangen, dass auch in den Bereichen Canyoning und River-Rafting neu die Möglichkeit verankert wird, dass Einzelanbieter eine Bewilligung erhalten können. Insbesondere kleinere Canyoning-Anbieter aus dem Kanton Wallis sind auf solche Bestimmungen angewiesen, um Ihren Beruf weiterhin ausüben zu können.

Zertifizierung nach Art. 12ff

Die vorgeschlagene Zertifizierung mittels ISO-Normen wird grundsätzlich unterstützt, insbesondere auch durch die Stiftung «Safety in adventures».

Meldeverfahren für Anbieter aus dem EU-/EFTA-Raum (Art. 17)

Die vorgesehene Anpassung, mit der die Sonderbestimmung im Meldeverfahren für Anbieter aus dem EU-/EFTA-Raum abgeschafft werden soll, wird positiv gewertet. Die derzeitige Regelung, wonach Anbieter aus diesen Ländern während maximal 10 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres gewerbsmässig in der Schweiz Aktivitäten anbieten können, ohne dafür eine Meldepflicht erfüllen zu müssen, sei nicht kontrollierbar und nicht praxistauglich gewesen.

4.2 Grundsätzliche Hinweise

Grundsätzliche Hinweise der einzelnen Vernehmlassenden finden sich nachstehend zusammengefasst.

Kantone

NE, OW, TI, GE, SG, BL, ZG, NW, LU sind der Meinung, dass die Verordnungsrevision zu einer Vereinfachung sowie zu mehr Klarheit im Vollzug führe und die heutigen Beweisschwierigkeiten weitgehend eliminiert werden können.

Die Kantone SZ, TG, AG, BL, ZG, BE, SO betonen, dass darauf zu achten sei, dass mit der neuen Risikoaktivitätenverordnung keine Überreglementierung erfolge. Der Eigenverantwortung der Leiterinnen und Leiter und deren Aus- und Weiterbildung sei weiterhin grosse Beachtung zu schenken. Ebenso sei zu gewährleisten, dass Schulen, Verbände, Vereine und nicht kommerziell tätige Institutionen weiterhin ohne Bewilligungspflicht im Bereich des Jugend- und Erwachsenensports Outdoor-Aktivitäten durchführen können (auch FR). Begrüssenswert sei, dass J+S-Aktivitäten nicht als gewerbsmässig eingestuft werden und von einer Bewilligungspflicht befreit seien.

ZH beantragt zu prüfen, ob auch das gewerbsmässige Anbieten von Mountainbike-Touren mit grossem Gefahrenpotenzial einer Bewilligungspflicht zu unterstellen sei.

AI lehnt die teilweisen Verschärfungen der bewilligungspflichtigen Aktivitäten ab und erklärt,

dass mit jeder zusätzlichen Auflage oder zusätzlich bewilligungspflichtigen Aktivität das touristische Angebot in der Schweiz verteuert werde. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei dies abzulehnen.

AR und SO sind der Meinung, dass die Risikoaktivitätengesetzgebung nicht zu mehr Sicherheit geführt habe.