Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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Beurteilung der Lawinengefahr aus. Die Begriffe «erhöhtes Lawinenrisiko» und «hohes Lawinenrisiko» kenne man so nur aus der sogenannten Grafischen Reduktionsmethode (GRM). Die GRM sei zwar durchaus ein gutes Instrument, aber bei Weitem nicht das einzige, das in der Lawinenprophylaxe angewendet werde. Sofern das Lawinenrisiko einzig aufgrund der GRM erfolgen soll, könne dies Fehlurteile von Strafgerichten zur Folge haben.
VS lehnt Artikel 3 in dieser Form ab. Der Wille, die Beurteilung der Lawinengefahr in der Verordnung festzuhalten, wird zwar begrüsst. Die vorgeschlagene Form wird jedoch abgelehnt, da sie die Winteraktivitäten von Bergführerinnen und Bergführer sowie von Aspiranten zu stark einschränken. Es sei notwendig zu berücksichtigen, welche Ausbildung und Kenntnisse zur Beurteilung der Lawinengefahr vorliegen.
Parteien
Die SP ist der Meinung, dass Absatz 2 die Tätigkeiten einer Bergführerin oder eines Bergführers etwas stark einschränke. Aufgrund ihrer vertieften Ausbildung sowie der grossen Erfahrung im Bereich der alpinen Gefahren sei eine offenere Formulierung denkbar.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
SLF spricht sich für die ersatzlose Streichung des Artikels 3 aus. Es sei nicht einzusehen, warum im Falle der Lawinengefahr eine der Sorgfaltspflichten speziell erwähnt werden soll. Absatz 2 versuche das Lawinenrisiko zu beschreiben und spezifiziere das zulässige Risiko in Abhängigkeit der Qualifikation der verantwortlichen Person. Es sei jedoch nicht möglich, das akzeptierte (Rest-)Risiko zu definieren, indem man auf ein einfaches Tool zur Risikoabschätzung (grafische Reduktionsmethode) Bezug nehme. Bei der Reduktionsmethode handle es sich nicht um einen Standard, den man losgelöst der aktuellen Bedingungen einfach anwenden könne. Weiter sei nicht einzusehen, warum ein Gast, wenn er von einem Bergführer geleitet werde, ein höheres Risiko eingehen wolle als wenn er mit einem Skilehrer unterwegs sei.
Auch KAT, bfu, Suva, NFCH und SAC beantragen, den Artikel 3 ersatzlos zu streichen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Schneebedingungen ein eigener Artikel in die Verordnung aufgenommen werden soll. Andere Risiken wie Wetter (Erfrierungen, Verlust der Orientierung, etc.), Absturz durch Ausrutschen und andere Risiken würden ebenfalls nicht im gleichen Detailierungsgrad aufgeführt. Im Artikel 2 „Sorgfaltspflichten“ im Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, sowie in den Artikeln 8 und 9 der Risikoaktivitätenverordnung würden die Rechte und Pflichten ausreichend beschrieben. Falls an Artikel 3 festgehalten werden sollte, sei Absatz 2 zu streichen. Der Handlungsspielraum sei nicht über die Risiken, sondern über den Stand des Wissens und der Kompetenz zu definieren. Damit dem Umstand, dass Berufsgruppen mit unterschiedlichem Ausbildungsstand im gleichen Arbeitsfeld tätig seien, besser Rechnung getragen werden könne, schlägt KAT vor, für die Beurteilung des Lawinenrisikos auch auf die Kompetenz auf Grund des Ausbildungsstandes abzustellen. Die GRM dürfe nicht als alleiniger Massstab verwendet werden. Somit dürfe nicht nur auf eine regionale Einschätzung der Lawinengefahr für ein gewisses Gebiet und die Hangsteilheit abgestellt werden, sondern es bedürfe zusätzlich einer umfassenden Risikoanalyse im Einzelhang gemäss Merkblatt „Achtung Lawinen» oder weiteren anerkannten Tools zur Risikoanalyse
(auch WeitWandern und SWL/ASAM).
SBV und SAB können nachvollziehen, dass die Beurteilung der Eignung der Schneebedingungen in der Verordnung konkretisiert werden soll. Absatz 1 sei jedoch in dem Sinne zu ergänzen, dass auch auf die Kompetenz aufgrund des Ausbildungsstandes abgestellt wird. Absatz 2 wird dezidiert abgelehnt und die Streichung gefordert. Er gehe von einem in fachlicher Hinsicht falschen Verständnis der Beurteilung der Lawinengefahr aus und könne zu Fehlurteilen von Gerichten führen.
Auch SSSA fordert, den Artikel 3 ersatzlos zu streichen. Sollte an Artikel 3 festgehalten werden, müsse die Sachüberschrift «Eignung der Schneebedingungen» durch «Lawinengefahr» ersetzt werden und Absatz 2 in jedem Fall ersatzlos gestrichen werden. Auch APSSI beantragt, Absatz 2 zu streichen.