Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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BAW fordert jedoch, dass für Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit einer altrechtlichen Ausbildung eine Übergangsfrist für die Erlangung des Fachausweises mittels einer vereinfachten und verkürzten eidgenössischen Prüfung gewährt werden, sofern Schneeschuhtouren im Bereich WT2 dem Gesetz unterstellt werden sollten. Die Pflicht, die eidgenössische Prüfung abzulegen, erhöhe den Aufwand unverhältnismässig und solle daher nicht zur Auflage werden. Damit werde lediglich die Prüfung aufgewertet, das Risiko jedoch nicht verringert.
Diverse Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie PA verlangen, dass Schneeschuhwandern bis WT2 auch mit dem Abschluss einer kantonalen Fachorganisation wie z.B. BAW möglich sein soll. Mit dem Wegfall von WT2 würde ihnen das wichtigste Betätigungsfeld im Winter verboten. Sie stellen sich auch die Frage, weshalb die altrechtlichen Patente der Wanderleiter ohne eidgenössischen Fachausweis nicht den Rechten der Bergführer, Kletterlehrer oder Schneesportlehrer mit alten Patenten gleichgestellt werden. Die Besitzstandwahrung im Ausbildungsbereich gelte bei allen Bergsportaktivitäten ausser dem Wanderleiter. Sofern ihre Forderungen nicht berücksichtigt werden, müsse im Minimum auch bei den Wanderleitern eine Anerkennung der altrechtlichen Patente aufgeführt sein, sofern diese Tätigkeit regelmässig ausgeübt werde und eine ausreichende Weiterbildung nachgewiesen werden könne.
WeitWandern und SWL/ASAM fordern, den bisherigen Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.
Dieser mache nämlich keinen Sinn, weil WT3 keine Gletscher beinhalte. Ausserdem sei mit einer Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe b zu ermöglichen, dass Passagen, die in einem kantonalen Varianteninventar aufgeführt sind, erlauben würden, im Winter spaltenarme Gletscher zu begehen.
WeitWandern und SWL/ASAM begrüssen die Erteilung der Bewilligung ausschliesslich aufgrund des eidgenössischen Fachausweises. Nur dieser Ausweis biete Gewähr, dass der Antragsteller eine unabhängige, faire und korrekte Prüfung bestanden habe und die Anforderungen für das Führen von Gästen unter anspruchsvollen Bedingungen erfülle.
Artikel 10 Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten Kantone
ZH und GR begrüssen die Aufnahme der neuen Bewilligungskathegorie. GR wünscht, dass auch weitere in Planung stehende Fachausweise (z.B. Outdoor-Guide) rasch und unkompliziert in die Verordnung aufgenommen werden. Dies im Sinne der Vereinfachung und administrativen Entlastung.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
SOA begrüsst diese Bestimmung. Personen mit einer fundierten Ausbildung und einem eidgenössischen Fachausweis sollten in allen «Risiko-Terrains» die Möglichkeit einer personenbezogenen Bewilligung haben. Andere Berufsbilder, welche sich in dieser Branche entwickeln, gelte es dann in Zukunft ebenfalls zu berücksichtigen.
SRF schlägt vor, dass man einen neuen Artikel verfasst, der alle Wasseraktivitäten erfasse und ermögliche, dass Bewilligungen für Einzelpersonen beantragt werden können. Dazu seien neue eidgenössische Fachausweise zu schaffen.
Swiss Canoe begrüsst den neuen Artikel 10, da damit die rechtliche Situation der Kanulehrerinnen und -lehrer mit eidgenössischen Fachausweisen den Berufsleuten mit eidgenössischen Fachausweisen in anderen Sportarten, die unter diese Verordnung fallen, angeglichen und damit Rechtsgleichheit geschaffen werde.
Bachab stellt sich die Frage, wieso die altrechtlichen Patente der Canyoning-Guides ohne Fachausweis nicht den Rechten der Bergführer, Kletterlehrer oder Schneesportlehrer mit alten Patenten gleichgestellt werden. Die Besitzstandwahrung im Ausbildungsbereich gelte bei allen Bergsportaktivitäten ausser dem Canyoning. Es müsse im Minimum eine Canyoning-Ausbildung angeboten werden, die derjenigen des Bergführers mit Canyoning-Zusatzausbildung SBV/IVBV gleichgestellt werde. Bachab, AC, Pellissier, Hermann, Rey und Lagger fordern, einen eigenen Artikel für «Canyoning-Führer» zu erschaffen. Dabei seien die SOA-Ausbildungen für die Erlangung einer Einzelbewilligung anzuerkennen. AC, Lagger, Pellissier, Hermann betonen, dass auch Einzelpersonen Canyoning-Aktivitäten kommerziell anbieten können sollen.