Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten

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Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private

SiA, die bfu und die Suva bemerken, dass die materiellen Anforderungen an die Zertifizierungsstellen den heutigen Anforderungen entsprechen und damit Gewähr bieten, dass das Sicherheitsniveau beibehalten werden kann. Safety in adventures habe vor über zehn Jahren ein Managementsystem entwickelt, weil es damals kein solches System gab. Mit den in der Verordnung genannten ISO-Normen stehe nun ein solches System zur Verfügung, das sich an allgemeinen, international anerkannten Vorgaben zu solchen Normen orientiere. SiA, die bfu, die Suva und auch der STV unterstützen deshalb den Wechsel zur ISO-Norm. Allerding müsse der Wechsel zwingend von materiellen Vorgaben begleitet sein, wie dies der Verordnungsentwurf in Artikel 14 vorsehe.

Die SOA betont, dass die Übernahme der internationalen ISO-Norm nur dann ohne Zunahme von Unfallrisiken akzeptierbar sei, wenn die heute über Ausbildungslisten geltenden Anforderungen an ausländische Guides und Unternehmen aufrecht erhalten bleiben.

SRF ist der Meinung, dass sie als Zertifizierungsstelle besonders geeignet wären und stellt einen entsprechenden Antrag an das VBS.

Artikel 14 Anforderungen an die Zertifizierung Kantone

GR beantragt, dass die Musterrisikoanalysen nach Anhang 5 zeitnah aktualisiert werden.

Parteien

Die SP begrüsst die mit den ISO-Normen verbundene Vereinheitlichung der Zertifizierung. Da die ISO-Normen aber nur den Zertifizierungsprozess regeln, sollen als Mindestanforderungen an eine Zertifizierung die Musterrisikoanalysen von „Safety in adventures“ beigezogen werden. Zur Erreichung eines effektiven Sicherheitsstandards scheine diese Abstützung auf Musterrisikoanalysen richtig zu sein. Auch die Vorgabe, dass Aktivitäten nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die über die entsprechenden Ausbildungsabschlüsse verfügen, wird als zentral erachtet. Die Zertifizierungen sollen für die Anbieter aber nicht zu Mehrkosten führen bzw. diese sollten in einem vertretbaren Rahmen bleiben.

Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private

SiA, die bfu, die Suva und der STV unterstützen die materiellen Vorgaben, wie sie in Artikel 14 formuliert sind. Mit der Vorgabe der Risikoanalyse und der vorgeschriebenen Qualifizierung der verantwortlichen Personen könne sichergestellt werden, dass das Sicherheitsniveau gehalten werden kann. Es sei zudem zu prüfen, ob ein quantitatives Schutzziel in die Verordnung aufgenommen werden soll. Indem die Verordnung auf die Grundlagen von Safety in adventures abstelle (Musterrisikoanalysen und erforderliche Ausbildungsabschlüsse), werde die Kontinuität sichergestellt, was begrüsst werde. Allerdings werde nicht verkannt, dass die Vorgaben einen nicht unbedeutenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Die bfu, die Suva und der STV erachten es deshalb als richtig, dass der Entscheid über die Einführung der Vorgaben und ihre Anpassung nicht allein bei der Stiftung liege, sondern durch eine staatliche Stelle erfolge. Es sei zu prüfen, ob dieser staatspolitisch wichtige Grundsatz in der Verordnung klarer zum Ausdruck gebracht werden könne. Dies gelte insbesondere für die Anerkennung schweizerischer wie auch gleichwertiger ausländischer Ausbildungsabschlüsse, so dass auch die Möglichkeiten für eine allfällige Beschwerde klar ersichtlich seien.

Die SOA begrüsst die Anforderungen an die Zertifizierung ebenfalls.

SRF beantragt, dass das VBS die Brevets der Internationalen Rafting Federation (IRF) für Zertifizierungen anerkannt.

Artikel 15 Zertifizierungen von ausländischen Zertifizierungsstellen Kantone

GR begrüsst es, dass nun auch die Bestimmungen für ausländische Betriebe geschaffen werden.