Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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Artikel 26 Kantone
GR hält fest, dass diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden kann, wenn Artikel 8 Absatz 1 Litera a Ziffer 3 nicht angepasst werde.
Parteien
Die SP begrüsst es, dass die in einem Varianteninventar erfassten Touren einem Bewilligungsinhaber oder einer Bewilligungsinhaberin nicht mehr Kompetenzen einräumen dürfen als die Verordnung dies tut. Nur so könne der Schutz der Kundinnen und Kunden gewährleistet werden, die sich auf die in einem Inventar aufgeführten Informationen verlassen können müssen, ohne parallel die Verordnung konsultieren zu müssen.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Der SSBS begrüsst die explizite Erwähnung der Zulässigkeit kantonaler Varianteninventare. Die entsprechende Regelung im Kanton Graubünden habe sich bewährt und soll beibehalten sowie den Erfordernissen angepasst werden können.
SRF erachtet diesen Artikel als überflüssig und schlägt vor, diesen zu streichen.
Artikel 29 Übergangsbestimmungen Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
SiA, die bfu, die Suva und der STV fordern, dass mit der Übergangsbestimmung ein nahtloser Übergang vom alten zum neuen Recht sichergestellt werde. Dabei stelle sich das Problem,
dass der Zertifizierungszyklus drei Jahre dauere, Bewilligungen aber nur auf zwei Jahre ausgestellt werden können. Die Übergangsbestimmung sei deshalb zu ergänzen, damit Firmen, die im Jahr vor dem Inkrafttreten eine Erst- oder Rezertifizierung erlangt haben, nicht schon nach zwei Jahren zur ISO-Norm wechseln müssen.
Auch WeitWandern und SWL/ASAM betonen, dass die Revision für Wanderleiter ohne Fachausweis einschneidende Einschränkungen mit sich bringe. Es sei deshalb wichtig, für sie eine angemessene Übergangslösung zu finden und ihnen ein Zeitfenster offen zu halten, um ihre bisherige Berufstätigkeit weiterhin auszuüben und den Fachausweis zu erlangen.
Auch SOA fordert, auf sinnvolle Übergangsfristen zu achten.
Artikel 30 Inkrafttreten Kantone
GR beantragt, dass die Inkraftsetzung erst auf den Sommer 2019 erfolgt oder Übergangsbestimmungen formuliert werden, damit garantiert sei, dass aktuell zugelassene Winteraktivitäten durch die Anpassung in der Verordnung nicht kurzfristig eingeschränkt werden (z.B. Aktivitäten von Wanderleiterinnen und -leiter).
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
PA fordert, dass Übergangsfristen, insbesondere für die betroffenen Wanderleiterinnen und Wanderleiter definiert werden. SWL/ASAM fordert ein Inkrafttreten erst auf den 1. Mai 2019. Pro Senectute ist der Meinung, dass die Verordnung frühestens per 1. Juli 2019 in Kraft treten könne.
Anhang 4 Altrechtliche Patente Kantone
VD beantragt, in Ziffer 3 das altrechtliche waadtländer Skilehrerpatent, welches vor dem 25. September 1996 erworben wurde, aufzunehmen.