Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten

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werde. Im Kanton LU hat sich die bisherige Regelung bewährt und man erachtet eine Verschärfung nicht als zwingend notwendig. Mit der Aufhebung der Grenze von 2'300 Franken ist LU aber einverstanden.

AI beantragt, die lediglich in den Erläuterungen erwähnten Ausnahmen der Gewerbsmässigkeit zur Verdeutlichung in einem neuen Absatz 2 aufzunehmen. Dies diene der Rechtssicherheit.

VD stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Gewerbsmässigkeit von Schulen nicht ein Widerspruch sei zum Wille, die Sicherheit zu verbessern.

Parteien

Die SVP fordert, dass die Grenze von 2'300 Franken pro Jahr für die Annahme der Gewerbsmässigkeit beibehalten werden soll. Weiter sei die Vermutung der Gewerbsmässigkeit bei öffentlichen Angeboten falsch. Dies würden die zahlreichen Wanderangebote zeigen. Trotz öffentlicher Ausschreibung seien diese in der Regel nicht auf Gewinnerzielung angelegt, kostendeckend festgelegt oder sogar aus eigener Vereinskasse subventioniert. Es handle sich also um nicht gewinnorientierte Vereinsaktivitäten.

Die BDP begrüsst, dass die neue Verordnung festhält, dass keine Gewerbsmässigkeit besteht, wenn jemand im Rahmen der Aktivität eines nicht gewinnorientierten Vereins tätig ist. Die Angebote der Wanderorganisationen würden sich sowohl an Vereinsmitglieder wie auch an Nichtmitglieder richten. Trotz des offenen Teilnehmerkreises seien die Beiträge der Teilnehmenden kostendeckend festgelegt. Es handle sich also um nicht gewinnorientierte Vereinsaktivitäten und deshalb sei es nicht angebracht, diese dem Risikoaktivitätengesetz zu unterstellen. Es sei deshalb folgerichtig, wenn die Vermutung der Gewerbsmässigkeit bei öffentlichen Angeboten gestrichen werde. Eine Beweislastumkehr zuungunsten der Anbieter auf Verordnungsstufe

verstosse gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip und sei unverhältnismässig.

Die FDP erachtet die neue Grenze für die Gewerbsmässigkeit als Verbesserung für die Anwendbarkeit und für die Kontrolle von Aktivitäten. Die FDP moniert jedoch ebenfalls, dass die vorgeschlagene Regelung ausser Acht lasse, dass nicht gewinnorientierte Vereine Aktivitäten anbieten mit dem Ziel, sportliche Aktivitäten zu fördern. Die Einschränkung der Vereinsaktivitäten auf Mitglieder sei unnötig.

Die SP stimmt der Anpassung der Grenze für die Annahme der Gewerbsmässigkeit zu. In Bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit sei es nicht sinnvoll, wenn Risikoaktivitäten bis zu einem bestimmten Einkommen bewilligungsfrei angeboten werden können bzw. erst ab einer bestimmten Umsatzschwelle erfasst werden.

Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private Der SBV, SSSA, SSBS, SWL/ASAM, SAB, bfu, Suva und WeitWandern begrüssen, dass die

Gewerbsmässigkeit nicht mehr an die Erzielung eines gewissen Jahreseinkommens gekoppelt ist. Auch die Gesetzesvermutung, dass bei einem öffentlichen Angebot von einer Gewerbsmässigkeit auszugehen ist, wird begrüsst. Auch SOA und SKLV sind mit der neuen Definition der Gewerbsmässigkeit einverstanden.

SSBS führt aus, dass es vom zentralen Gesichtspunkt der Gewährleistung der Gästesicherheit aus keinen Sinn mache, dass gewisse Tätigkeiten bis zur Erzielung eines bestimmten Jahreseinkommens bewilligungsfrei angeboten werden können (auch SAB). Es müsse aber klargestellt werden, dass auch Angebote an Vereinsmitglieder die Vermutung der Gewerbsmässigkeit begründen. Andernfalls werde der Willkür Tür und Tor geöffnet, indem Angebote einfach mit dem Beitritt zum anbietenden Verein gekoppelt werden könnten.

ERBINAT begrüsst grundsätzlich die in den Erläuterungen gemachten Präzisierungen, was unter gewerbsmässiger Tätigkeit festgelegt ist (auch PA). Im Verordnungstext sei jedoch unklar, ob Vereine weiterhin Gäste auf ihre Touren mitnehmen dürfen. Wichtig und richtig sei die Unterscheidung, wie sie im zitierten Bundesgerichtsurteil formuliert werde: «Gäste», die eine gewerbsmässige Aktivität gegen Entgelt beanspruchen gegenüber Bildungs- und Betreuungsangeboten, die zwar allenfalls Risikoaktivitäten umfassen, die aber eine besondere Beziehungsnähe (Bildung- und Betreuung) beinhalten und denen keine touristische oder primär in der Freizeitgestaltung liegende Motivation zu Grunde liegen. Neben Bildungs- seien auch Betreuungs-