Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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institutionen explizit als nicht gewerbsmässig einzustufen, da die Angebote nur für die zu betreuenden Personen und Mitarbeitende der Institutionen zugänglich seien. Auf eine Auflistung der einzelnen Kategorien von Bildungsinstitutionen sei jedoch zu verzichten. Die in den Erläuterungen aufgeführten Kategorien seien unvollständig und willkürlich.
Die bfu und die Suva fordern, die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich der Tätigkeiten von Vereinen, Bildungsinstitutionen, Jugend + Sport sowie allenfalls von Stiftungen zu überprüfen und unter Umständen anzupassen. Die Ausnahmen von der Gewerbsmässigkeit seien direkt in der Verordnung in Artikel 2 aufzuführen. Im Vollzug schwierig sei die Erläuterung, dass Vereinsaktivitäten, die nicht ausschliesslich Mitgliedern zugänglich sind, sondern auch «Tour-Gästen», als gewerbsmässig gelten sollen.
Der SAC begrüsst zwar die Aufhebung der Grenze von 2'300 Franken pro Jahr für die Annahme der Gewerbsmässigkeit, erachtet jedoch als kritisch, dass, sobald eine Aktivität öffentlich angeboten werde, Gewerbsmässigkeit vermutet wird.
CHWW, NWWW, OWWW, ZGWW, TGWW, LUWW, NEWW, BEWW, AGWW, ZHWW, BAW
führen aus, dass es nicht sachgerecht sei, wenn die angebotenen Aktivitäten lediglich für Mitglieder zugänglich sein dürften. Auch die Vermutung der Gewerbsmässigkeit bei öffentlichen Angeboten sei nicht korrekt. Die Wanderwegorganisationen würden die Förderung des Wanderns und des Wandertourismus bezwecken. Ihre Wanderangebote würden sich deshalb nicht nur an Vereinsmitglieder richten, sondern seien auch interessierten Nichtmitgliedern zugänglich. Der offene Teilnehmerkreis ändere indessen nichts daran, dass die Beiträge der Teilnehmenden in aller Regel nicht auf Gewinnerzielung angelegt, sondern kostendeckend festgelegt seien und zum Teil sogar aus der Vereinskasse subventioniert würden (auch SAC). Eine Unterstellung unter das Risikoaktivitätengesetz sei ungeachtet der Öffentlichkeit des Angebots nicht angezeigt. Die Vermutung der Gewerbsmässigkeit bei öffentlichen Angeboten sei zu streichen.
Diverse Wanderleiterinnen und Wanderleiter, Pro Senectute sowie bachab fordern, dass
die Einkommensgrenze von CHF 2300 bestehen bleibt. CanyoningCH fordert sogar, dass Gewerbsmässigkeit erst ab einem jährlichen Einkommen von 5'000 Franken angenommen werden soll.
Pro Senectute führt aus, dass die Sportangebote der Pro Senectute Organisationen nicht kommerziell ausgerichtet seien und der Gesundheitsförderung und der Pflege sozialer Kontakte dienen würden. Während in den Erläuterungen Vereine, das Förderprogramm J+S sowie einzelne weitere Organisationen und auch der (Hoch-)Schulsport namentlich als nicht-gewerbsmässig aufgeführt seien, würden soziale Organisationen wie Pro Senectute fehlen. Die Ausnahmen würden zudem in der Verordnung weder aufgenommen noch weiter konkretisiert werden. Entsprechend würden klare Kriterien sowie das Verfahren, welche eine Befreiung von der «Gewerbsmässigkeit» regeln, fehlen. In der Verordnung sei dies daher mit Ausnahmebestimmungen zu regeln, welche auch gemeinnützige Organisationen wie Pro Senectute explizit berücksichtigen.
Die Jubla und Pfadi begrüssen die Systematik, dass nur gewerbsmässige Angebote unter das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten fallen und vereinsinterne Angebote von nichtgewinnorientierten Vereinen sowie Angebote unter J+S explizit ausgenommen werden. Die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten von J+S sei bereits durch bestehende gesetzliche Vorschriften gewährleistet.
Artikel 3 Beurteilung der Eignung der Schneebedingungen Kantone
LU ist mit dem Absatz 1 grundsätzlich einverstanden, regt aber an, ihn so zu ergänzen, dass die Beurteilung der Eignung der Schneebedingungen nicht nur gemäss dem Stand des Wissens, sondern auch aufgrund des Ausbildungsstandes des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin zu erfolgen hat.
LU, GL und GR lehnen den Absatz 2 in der vorgeschlagenen Fassung ab und beantragen, diesen ersatzlos zu streichen. Er gehe von einem in fachlicher Hinsicht falschen Verständnis der